13. Mai 2022
Schweizer Waren und Dienstleistungen geniessen einen hervorragenden Ruf, sowohl in der Schweiz selbst als auch im Ausland. Dies bringt für den Kunden wie auch für die Anbieter Vorteile. Der Kunde weiss, dass er ein Produkt von höchster Qualität, Zuverlässigkeit, Präzision und Langlebigkeit kauft, welches in der Schweiz oder gar regional hergestellt wurde. Der Anbieter kann mit diesen Angaben werben und seine Produkte tendenziell in einem höheren Preissegment platzieren.
Um vom Swissness-Bonus zu profitieren, können Waren und Dienstleistungen mit einer Schweizer Herkunftsangabe versehen werden. Dies kann sowohl ein Begriff (z.B. „Schweizer Qualität“ oder „Made in Switzerland“) als auch ein Bildzeichen (Schweizerkreuz etc.) sein. Einzig die Verwendung des Schweizer Wappens – mit Ausnahme von Unternehmen, welche dieses seit Jahrzehnten zur Kennzeichnung von Produkten und Dienstleistungen verwenden (z.B. Victorinox Taschenmessern) – ist dem Gemeinwesen vorbehalten. Eine Herkunftsangabe muss weder bewilligt, noch in ein Register eingetragen werden. Wichtig ist jedoch, dass diese der Wahrheit entsprechen, den gesetzlichen Anforderungen an die Swissness genügen und den Konsumenten nicht täuschen.
Je nach Art des Produktes gelten verschiedene Anforderungen an die Verwendung von Schweizer Herkunftsangaben. Das Markenschutzgesetz unterscheidet zwischen Industrieprodukten, Naturprodukten, Lebensmitteln und Dienstleistungen.
Insbesondere für Lebensmittel und Naturprodukte hat der Bundesrat zahlreiche Ausnahmebestimmungen erlassen. Für gewisse Branchen gelten auch zusätzliche Voraussetzungen bezüglich der Herkunftsbezeichnung, so z.B. für Uhren. Eine sorgfältige Prüfung, ob das Produkt den Anforderungen an die Swissness entspricht, ist somit unabdingbar.
Werden die allgemeinen Swissness-Regeln nicht erfüllt, so hat ein Anbieter die Möglichkeit, einzelne Tätigkeiten als schweizerisch auszuloben, so zum Beispiel „Researched in Switzerland“ oder „Designed in Switzerland“. Der so erwähnte Teilschritt muss in diesem Fall vollständig in der Schweiz erfolgt sein. Da die Verwendung des Schweizerkreuzes die Konsumenten in diesem Falle über die Herkunft täuschen könnte, darf es nicht auf dem Produkt angebracht werden.
Sind die genannten Kriterien für die Schweizer Herkunftsangabe erfüllt, können Waren und Dienstleistungen auch mit regionalen Herkunftsangaben versehen werden, zum Beispiel „Appenzeller Bier“. Hierfür muss die Ware die vorher genannten Kriterien für die Schweiz als Ganzes erfüllen und aus der angegebenen Region stammen.
Wird mit der Herkunftsangabe zusätzlich eine bestimmte Qualität verbunden oder hat die Region für die Ware einen besonderen Ruf, so spricht man von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben. Dabei müssen zusätzliche Anforderungen erfüllt sein, zum Beispiel in Bezug auf die Herkunft der Rohstoffe, den Herstellungsprozess oder den Herstellungsort. Zudem wird der Name des Produkts in einem Register eingetragen. Er darf anschliessend nur von Produzenten der entsprechenden Region verwendet werden (z.B. „St. Galler Bratwurst“ oder “Gruyère“).
Bei unzutreffenden Herkunftsangaben kann in der Regel auf Feststellung, Unterlassung und/oder Schadenersatz durch die falsche Verwendung von Herkunftsangaben geklagt werden. Wird die Richtigkeit einer Herkunftsangabe bestritten, muss der Anbieter beweisen, dass diese zutreffend ist. Wurde die Herkunft vorsätzlich falsch angegeben, drohen auch strafrechtliche Konsequenzen. Da solche Prozesse langwierig und kostenintensiv sind sowie ein erheblicher Reputationsschaden droht, lohnt sich eine möglichst gründliche Abklärung der Zulässigkeit einer Herkunftsangabe im Voraus.
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Gian-Andrea Schmid, Rechtsanwalt
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