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Swissness - Wo Schweiz draufsteht, ist auch Schweiz drin?

13. Mai 2022

Schweizer Waren und Dienstleistungen geniessen einen hervorragenden Ruf, sowohl in der Schweiz selbst als auch im Ausland. Dies bringt für den Kunden wie auch für die Anbieter Vorteile. Der Kunde weiss, dass er ein Produkt von höchster Qualität, Zuverlässigkeit, Präzision und Langlebigkeit kauft, welches in der Schweiz oder gar regional hergestellt wurde. Der Anbieter kann mit diesen Angaben werben und seine Produkte tendenziell in einem höheren Preissegment platzieren.

Wie können Produkte geschützt werden?

Um vom Swissness-Bonus zu profitieren, können Waren und Dienstleistungen mit einer Schweizer Herkunftsangabe versehen werden. Dies kann sowohl ein Begriff (z.B. „Schweizer Qualität“ oder „Made in Switzerland“) als auch ein Bildzeichen (Schweizerkreuz etc.) sein. Einzig die Verwendung des Schweizer Wappens – mit Ausnahme von Unternehmen, welche dieses seit Jahrzehnten zur Kennzeichnung von Produkten und Dienstleistungen verwenden (z.B. Victorinox Taschenmessern) – ist dem Gemeinwesen vorbehalten. Eine Herkunftsangabe muss weder bewilligt, noch in ein Register eingetragen werden. Wichtig ist jedoch, dass diese der Wahrheit entsprechen, den gesetzlichen Anforderungen an die Swissness genügen und den Konsumenten nicht täuschen.

Ab wann gilt ein Produkt als „Made in Switzerland“?

Je nach Art des Produktes gelten verschiedene Anforderungen an die Verwendung von Schweizer Herkunftsangaben. Das Markenschutzgesetz unterscheidet zwischen Industrieprodukten, Naturprodukten, Lebensmitteln und Dienstleistungen.

  • Bei Industrieprodukten müssen mindestens 60% der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen. Nebst den Kosten für das Produkt selbst zählen die Kosten für Fabrikation und Zusammensetzung, Forschung und Entwicklung sowie für gesetzlich vorgeschriebene oder branchenweit einheitliche Qualitätssicherung dazu. Von der Berechnung ausgeschlossen werden können unter anderem die Kosten für Rohstoffe, welche in der Schweiz nicht oder nicht in genügender Menge verfügbar sind (z.B. Edelmetalle oder Stahl). Zudem muss die Tätigkeit, welche dem Produkt seine wesentlichen Eigenschaften verliehen hat, in der Schweiz erfolgt sein.

  • Bei Lebensmitteln müssen mindestens 80% des Gewichts der verwendeten Rohstoffe aus der Schweiz stammen, bei Milchprodukten muss die Milch zu 100% aus der Schweiz stammen. Zudem muss der Verarbeitungsschritt, welcher dem Lebensmittel seine wesentliche Eigenschaft verleiht (z.B. die Verarbeitung von Milch zu Käse), in der Schweiz stattfinden. Ausnahmen hiervon bestehen, wenn gewisse Rohstoffe in der Schweiz nicht oder nicht in genügender Menge produziert werden können (z.B. Kakao).

  • Für Naturprodukte wie Mineralien, pflanzliche Erzeugnisse, Fleisch etc. muss ein enger Bezug zur Schweiz bestehen. So gilt z.B. bei pflanzlichen Erzeugnissen der Ort der Ernte und bei Fleisch der Ort, an dem die Tiere den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben, als Herkunft.

  • Bei Dienstleistungen muss das Unternehmen einen Geschäftssitz in der Schweiz haben und zusätzlich aus der Schweiz heraus verwaltet werden. Dies verhindert, dass „Briefkastenfirmen“ mit einer Schweizer Herkunftsangabe werben können.

Insbesondere für Lebensmittel und Naturprodukte hat der Bundesrat zahlreiche Ausnahmebestimmungen erlassen. Für gewisse Branchen gelten auch zusätzliche Voraussetzungen bezüglich der Herkunftsbezeichnung, so z.B. für Uhren. Eine sorgfältige Prüfung, ob das Produkt den Anforderungen an die Swissness entspricht, ist somit unabdingbar.

Werden die allgemeinen Swissness-Regeln nicht erfüllt, so hat ein Anbieter die Möglichkeit, einzelne Tätigkeiten als schweizerisch auszuloben, so zum Beispiel „Researched in Switzerland“ oder „Designed in Switzerland“. Der so erwähnte Teilschritt muss in diesem Fall vollständig in der Schweiz erfolgt sein. Da die Verwendung des Schweizerkreuzes die Konsumenten in diesem Falle über die Herkunft täuschen könnte, darf es nicht auf dem Produkt angebracht werden.

Regionale Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

Sind die genannten Kriterien für die Schweizer Herkunftsangabe erfüllt, können Waren und Dienstleistungen auch mit regionalen Herkunftsangaben versehen werden, zum Beispiel „Appenzeller Bier“. Hierfür muss die Ware die vorher genannten Kriterien für die Schweiz als Ganzes erfüllen und aus der angegebenen Region stammen.

Wird mit der Herkunftsangabe zusätzlich eine bestimmte Qualität verbunden oder hat die Region für die Ware einen besonderen Ruf, so spricht man von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben. Dabei müssen zusätzliche Anforderungen erfüllt sein, zum Beispiel in Bezug auf die Herkunft der Rohstoffe, den Herstellungsprozess oder den Herstellungsort. Zudem wird der Name des Produkts in einem Register eingetragen. Er darf anschliessend nur von Produzenten der entsprechenden Region verwendet werden (z.B. „St. Galler Bratwurst“ oder “Gruyère“).

Mögliche Folgen bei falschen Herkunftsangaben

Bei unzutreffenden Herkunftsangaben kann in der Regel auf Feststellung, Unterlassung und/oder Schadenersatz durch die falsche Verwendung von Herkunftsangaben geklagt werden. Wird die Richtigkeit einer Herkunftsangabe bestritten, muss der Anbieter beweisen, dass diese zutreffend ist. Wurde die Herkunft vorsätzlich falsch angegeben, drohen auch strafrechtliche Konsequenzen. Da solche Prozesse langwierig und kostenintensiv sind sowie ein erheblicher Reputationsschaden droht, lohnt sich eine möglichst gründliche Abklärung der Zulässigkeit einer Herkunftsangabe im Voraus.

Gian-Andrea Schmid

Kontakt

Gian-Andrea Schmid, Rechtsanwalt
Muri Partner Rechtsanwälte AG

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