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Rechtliche Neuerungen per 1. Januar 2022

15. Dez 2021

Im Jahr 2022 treten diverse neue gesetzliche Regelungen in Kraft, die es zu beachten gilt. Der folgende Artikel bildet nur einen kleinen Ausschnitt der Neuerungen ab und ist nicht abschliessend.

Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz)

Im Kartellgesetz wird per 1. Januar 2022 das Missbrauchsverbot auf relativ marktmächtige Unternehmen ausgedehnt. Neu ist es auch relativ marktmächtigen Unternehmen untersagt, durch den Missbrauch ihrer Marktstellung andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs zu behindern oder ihre Marktgegenseite zu benachteiligen. Als relativ marktmächtig gelten Unternehmen, von welchen andere beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Dienstleistung in einer Weise abhängig sind, sodass keine ausreichenden und zumutbaren Ausweichmöglichkeiten bestehen. Ob ein Unternehmen hierunterfällt, muss im Einzelfall untersucht werden, insbesondere sind individuelle Abhängigkeitsverhältnisse zwischen Lieferanten und den fraglichen Unternehmen genauer zu beleuchten. Ein Abstellen auf die bis anhin geltende Regel, dass von einer Marktbeherrschung erst ab einem 40%igen Marktanteil ausgegangen werden kann und damit erst dann die Missbrauchsbestimmungen greifen, entfällt damit. 

Neu eingeführt wird auch ein weiterer Missbrauchstatbestand, nach welchem sich Lieferanten unzulässig verhalten, wenn Abnehmer in der Schweiz Waren oder Dienstleistungen im Ausland nicht zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Konditionen beziehen können. Hierdurch sollen ausländische Lieferanten gezwungen werden, in der Schweiz ansässigen Kunden die gleichen (oftmals deutlich tieferen) Marktpreise und branchenüblichen Bedingungen zu gewähren. Eine Verweigerung der im Ausland geltenden Konditionen durch den Lieferanten, ist ohne Begründung nicht mehr erlaubt und damit unzulässig. Es empfiehlt sich daher, bestehende und auch neue Lieferkonditionen aus dem Ausland nochmals auf ihre Vereinbarkeit mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen hin zu untersuchen. 

Verbot von Geoblocking im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

In Anlehnung an die EU-Geoblocking-Verordnung wird per 1. Januar 2022 das Verbot des sogenannten Geoblockings in das schweizerische UWG eingeführt. Hiernach handelt unlauter, wer im Fernhandel ohne sachliche Rechtfertigung einen Kunden in der Schweiz aufgrund seiner Nationalität, seines Wohnsitzes, des Ortes seiner Niederlassung, des Sitzes seines Zahlungsdienstleisters oder des Ausgabeorts seines Zahlungsmittels beim Preis oder bei den Zahlungsbedingungen diskriminiert, ihm den Zugang zu einem Online-Portal blockiert/beschränkt oder ihn ohne sein Einverständnis zu einer anderen als der ursprünglich aufgesuchten Version des Online-Portals weiterleitet. Diese Änderung war notwendig, da oftmals eine Umleitung von ausländischen Homepages auf eine schweizerische Adresse stattfand, um später höhere Preise zu verlangen. Durch die neue gesetzliche Regelung darf Konsumenten der Zugang auf das ausländische Portal nicht mehr ohne sachliche Rechtfertigung verweigert werden. Es bleibt aber weiterhin den ausländischen Unternehmen überlassen, ob sie unter diesen Umständen überhaupt eine Lieferung/Verkauf in die Schweiz anbieten möchten. 

Von dem Verbot des Geoblockings gibt es zahlreiche Ausnahmen, z.B. nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, Dienstleistungen im Finanzbereich, Dienstleistungen der elektronischen Kommunikation, Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs, Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen, Gesundheitsdienstleistungen, Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschliesslich Lotterien, Glücksspiele in Spielbanken und Wetten, private Sicherheitsdienste, soziale Dienstleistungen aller Art, Dienstleistungen, die mit der Ausübung hoheitliche Gewalt verbunden sind, Tätigkeiten von Notaren sowie von Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden und audiovisuelle Dienste. Verstösse gegen das Verbot des Geoblockings sind rein auf dem Zivilrechtsweg und nicht etwa strafrechtlich geltend zu machen.

Erhöhung des Privatanteils für Geschäftsfahrzeuge

Der bis anhin geltende Privatanteil für die Nutzung eines Geschäftsfahrzeuges betrug 0.8% pro Monat respektive 9.6% pro Jahr des Fahrzeugkaufpreises exkl. MWST. Neu wird dieser Anteil per 1. Januar 2022 auf 0.9% pro Monat bzw. 10.8% pro Jahr erhöht. Diese Erhöhung resultiert daraus, dass neu der Arbeitsweg pauschal im Privatanteil des Geschäftsfahrzeuges besteuert wird. Durch diese Änderung entfällt für Arbeitgeber die Pflicht, den Anteil der Aussendiensttätigkeit hinsichtlich des Gesamtpensums im Lohnausweis zu bescheinigen. Arbeitgeber haben diese Änderung bereits für den Januarlohn 2022 zu beachten und ihre Mitarbeitenden entsprechend zu orientieren. Zu beachten ist, dass betriebliche Reglemente bezüglich dieser Änderung angepasst werden müssen. 

Kathrin Moosmann

Kontakt

Kathrin Moosmann, Rechtsanwältin
Muri Partner Rechtsanwälte AG

Sangenstrasse 3
8570 Weinfelden
+41 (0) 71 622 00 22
Kathrin.Moosmann@muri-anwaelte.ch 
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