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Eintreiben von Forderungen

06. Okt 2021

Was tun, wenn der Schuldner nicht zahlt? Ein paar Tipps für vorbeugende und beschleunigende Massnahmen

Die Zahlung bleibt aus – was dann?

Wer hat es nicht schon erlebt, welches Unternehmen ist damit nicht konfrontiert? Man erbringt eine Leistung, doch die Gegenleistung – meist eine Geldzahlung – bleibt aus. Wie kann man sich dagegen wehren? Und wie kann man sich davor schützen?

Überblick über das Betreibungsverfahren

Die Einleitung der Betreibung

Es gibt mehrere Wege, um nachträglich zu seinem Geld zu kommen. Die einen sind effizienter, die anderen weniger. Meist wird der Schuldner nach erfolgloser Mahnung betrieben. Das ist zwar einfach und kostengünstig, macht aber nicht immer Sinn. Vor allem dann nicht, wenn man keine Trümpfe in der Hand hat – darauf komme ich noch zurück. Denn so einfach es ist, eine Betreibung einzuleiten, so einfach ist es auch, sie zu stoppen – fast noch einfacher.

Wird eine Betreibung eingeleitet, erhält der Schuldner vom Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl. Darin wird er aufgefordert, zu zahlen – oder Rechtsvorschlag zu erheben. Der etwas altmodische Begriff «Rechtsvorschlag» bedeutet nichts anderes, als dem Gläubiger den wesentlich steinigeren Rechtsweg über die Gerichte «vorzuschlagen». Ein Rechtsvorschlag kostet nichts, kann mündlich abgegeben werden und bedarf keiner Begründung. Ein einfaches Mittel mit grosser Wirkung: Die Betreibung wird eingestellt, der Schuldner hat den Ball elegant ins Feld des Gläubigers zurückgespielt. Das Missbrauchspotential ist entsprechend hoch, und Konsequenzen drohen dem widerspenstigen Schuldner keine.

Was dann? Der Gläubiger hat drei Varianten: Verfügt er über einen Rechtsöffnungstitel – hier kommen die erwähnten Trümpfe ins Spiel –, kann er direkt beim Gericht Rechtsöffnung beantragen, womit der Rechtsvorschlag rasch und kostengünstig beseitigt wird. Es gibt zwei Arten von Rechtsöffnungstiteln: provisorische (v.a. Schuldanerkennungen) und definitive (v.a. Urteile). Liegt (noch) kein Rechtsöffnungstitel vor, muss der meist viel aufwendigere und kostspieligere ordentliche Prozessweg beschritten werden. Dieser beginnt in der Regel bei der Schlichtungsbehörde (Friedensrichter), führt weiter zum erstinstanzlichen Zivilgericht (Bezirks- oder Kreisgericht) und allenfalls gar bis zum Ober- bzw. Kantonsgericht und zum Bundesgericht.

Die Fortsetzung der Betreibung

Wurde kein Rechtsvorschlag erhoben oder ist er beseitigt, kann die Betreibung fortgesetzt werden. Danach kommt es zur eigentlichen Zwangsvollstreckung, die je nach Eigenschaften des Schuldners in eine Pfändung (Spezialexekution) oder einen Konkurs (Generalexekution) mündet. Der Konkursbetreibung unterliegt (etwas vereinfacht dargestellt), wer im Handelsregister eingetragen ist. Aus dem Verwertungsergebnis werden dann – nach Abzug der Kosten – die offenen Forderungen gedeckt.

Wichtig zu wissen: Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung und verfügt er über kein pfändbares Vermögen, führt der Konkurs ins Leere. Oft gehören ungeklärte Rechtsansprüche zum Vermögen des Schuldners, welche die Konkursämter aufgrund der entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten nicht weiterverfolgen. Hinzu kommt: Der Gläubiger haftet für die Konkurskosten bis zur Einstellung, was ins Geld gehen kann. Bei einer Pfändungsbetreibung ist es ähnlich, wenn auch mit tieferen Kosten. Hier ist also Vorsicht geboten, denn niemand ist daran interessiert, «schlechtem Geld» «gutes Geld» nachzuwerfen.

Wie vorbeugen, wie beschleunigen?

Inkassorisiken minimieren

Die einfachste Möglichkeit, das Inkassorisiko zu minimieren, sind Kostenvorschüsse, Vorauszahlungen und weitere Absicherungen. Dies ist aber nicht in allen Geschäftsbereichen möglich, üblich oder durchsetzbar.

Generell empfiehlt es sich, die Zahlungsfähigkeit des Schuldners möglichst frühzeitig abklären – vor allem bei grösseren Geschäften und höheren Beträgen –, aber spätestens dann, wenn der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hat oder bevor ein Fortsetzungsbegehren gestellt wird. Ein Betreibungsregisterauszug kann dafür wertvolle Anhaltspunkte liefern.

Schuldanerkennung beschaffen

Oft erheben Schuldner grundlos Rechtsvorschlag, vielfach um Zeit zu gewinnen. Wer dann über eine Schuldanerkennung verfügt, ist im Vorteil, denn damit kann der Rechtsvorschlag via Rechtsöffnung relativ einfach beseitigt werden. Wichtig ist, dass der Schuldner die Forderung mit seiner Unterschrift anerkannt hat. Eine blosse Rechnung oder eine E-Mail genügen nicht. Das wird oft verkannt, was zu vielen Abweisungen von Rechtsöffnungsbegehren mit Kosten- und Entschädigungsfolgen und entsprechendem Frust auf Gläubigerseite führt.

Was aber genügt, sind unterschriebene Rechnungen oder Lieferscheine, sofern die Forderung darin anerkannt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist nicht erforderlich, kann aber ebenfalls als Schuldanerkennung dienen. Problematisch wird es damit jedoch dann, wenn der Schuldner nicht vorleistungspflichtig ist und geltend macht, die Gegenleistung sei nicht gehörig erbracht worden.

Einigung suchen

Ohne Schuldanerkennung wird es schwieriger. Die direkte Einleitung einer Betreibung kann man sich hier sparen, ausser man spekuliert darauf, dass der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhebt.

Ist der Sachverhalt sofort beweisbar und die Rechtslage klar, kann beim Gericht um Rechtsschutz in klaren Fällen (beschleunigtes Verfahren) ersucht werden. Allenfalls findet sich mit dem Schuldner noch eine aussergerichtliche Einigung. Um erfolgreich zu sein, kommt es hier – bei allem Ärger – darauf an, wie der Kontakt gesucht wird: C'est le ton qui fait la musique.

Kommt keine Einigung zustande, bleibt als letzte Möglichkeit der ordentliche Prozessweg. Dieser beginnt bei der Schlichtungsbehörde, wo versucht wird, eine Lösung zu suchen, dies bei verhältnismässig geringen Kosten. Bei tiefen Streitwerten besteht die Möglichkeit, die Behörde um einen Entscheid (bis Fr. 2'000) oder einen Urteilsvorschlag (bis Fr. 5'000) zu ersuchen. Damit lässt sich der Gang ans Gericht oft noch vermeiden, da dieser bei solchen Streitwerten unter ökonomischen Gesichtspunkten nicht sinnvoll ist.

Pascal Schmid

Kontakt

Pascal Schmid, Rechtsanwalt
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