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Rechtliche Fragen betreffend SwissCovid App

30. Jul 2020

Seit dem 25. Juni 2020 steht in der Schweiz die SwissCovid App zum Download bereit, die über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus informiert und das weitere Vorgehen erklärt. Im Zusammenhang mit der Einführung der App werden hiermit einige arbeitsrechtliche Fragen kurz beantwortet.

Muss jeder die SwissCovid App auf seinem Mobiltelefon installieren? 
Nein, der Download und die Nutzung der SwissCovid App sind freiwillig. Ob der Arbeitgeber den Mitarbeitenden verpflichten kann, ist umstritten. 

Wie muss vorgegangen werden, wenn die App mitteilt, dass man sich möglicherweise angesteckt hat? 
Das BAG rät, sich in diesem Fall zunächst an die Infoline zu wenden, die dann weiterhilft, ob allenfalls ein Arzt aufgesucht werden sollte. Seit dem 25. Juni 2020 übernimmt der Bund im Übrigen sämtliche Kosten für Coronatests. Nach der Meldung obliegt es den Mitarbeitenden, ob sie sich selbst in Quarantäne begeben oder einen Arzt aufsuchen und sich testen lassen. Nach einer positiven Meldung sollte allenfalls vorgängig mit dem Arbeitgeber Kontakt aufgenommen werden, ob Homeoffice möglich ist. 

Erhalten die Mitarbeitenden Lohn, wenn sie aufgrund einer Meldung der App zuhause bleiben? 
Sofern die Mitarbeitenden, die keine oder leichte Symptome aufweisen, im Homeoffice mit Einverständnis des Arbeitgebers weiterarbeiten können, so erhalten sie ihren vollen Lohn vom Arbeitgeber. 

Wenn Mitarbeitende lediglich die Meldung der App erhalten und sich dann in Quarantäne begeben, ohne einen Arzt zu konsultieren und ohne im Homeoffice zu arbeiten, erhalten sie weder Lohn noch eine Entschädigung. 

Wenn ein Arzt/die zuständige Behörde die Quarantäne verordnet/verfügt, können die Mitarbeitenden eine Entschädigung für den Erwerbsausfall gemäss der COVID 19-Verordnung Erwerbsausfall bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragen. Die Mitarbeitenden erhalten dann 80% ihres AHV-pflichtigen Einkommens. Pro Quarantäne werden maximal 10 Taggelder entrichtet. Wichtig ist, dass Anmeldungen für einen Leistungsbezug bis am 16. September 2020 eingereicht werden müssen. Wenn der Arbeitgeber in diesem Fall den Lohn weiterzahlt, kann die Entschädigung auch dem Arbeitgeber ausgerichtet werden. Die Entschädigung ist allerdings subsidiär, das heisst, sobald Leistungen aus einer anderen Sozial- oder Privatversicherung bezogen werden, kein Anspruch auf die Entschädigung besteht. Mitarbeitende, die eine Kurzarbeitsentschädigung oder Krankentaggeld erhalten, haben in der Regel keinen zusätzlichen Anspruch auf Entschädigung. 

Sofern die Mitarbeitenden tatsächlich erkrankt sind und nicht arbeiten können, so erhalten sie weiterhin Lohn respektive allenfalls Leistungen einer Krankentaggeldversicherung. 

Was ist bei Selbstständigen zu beachten? 
Selbstständigerwerbende können ebenfalls eine Entschädigung für Erwerbsausfall bei der Ausgleichskasse beantragen, wenn sie sich in einer verordneten Quarantäne befinden. 

Kann eine Entschädigung wegen Quarantäne mehrfach in Anspruch genommen werden? 
Ja, sofern die Quarantäne jeweils von einem Arzt oder von einer Behörde verordnet wird. 

Kathrin Moosmann

Kontakt

Kathrin Moosmann, Rechtsanwältin
Muri Partner Rechtsanwälte AG

Sangenstrasse 3
8570 Weinfelden
+41 (0) 71 622 00 22
Kathrin.Moosmann@muri-anwaelte.ch 
www.muri-anwaelte.ch

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