18. Mär 2020
Das neue Coronavirus (COVID-19) verbreitet sich rasch. Aufgrund der sich rasch verändernden Situation und der vom Bund neu beschlossenen Massnahmen stellen sich Tag für Tag neue Herausforderungen, insbesondere auch für Arbeitgeber. Die sich am häufigsten zu stellenden Fragen haben wir für Sie nachfolgend kurz und knapp zusammengefasst.
1. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers –
was bedeutet diese in der aktuellen Situation?
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, zum
Schutz der Gesundheit ihrer Arbeitnehmer alle
erforderlichen und geeigneten Massnahmen zu
treffen. Aktuell sind speziell Massnahmen zu treffen, um eine Ansteckung oder Verbreitung des
Virus zu verhindern. Dazu gehört insbesondere
die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) betreffend Hygiene und sozialer Distanz einzuhalten. Die Anzahl der anwesenden
Personen ist entsprechend zu limitieren und Menschenansammlungen sind zu verhindern. Der Arbeitgeber hat die Situation laufend zu verfolgen
und notwendigen Weisungen zu erteilen bzw.
Massnahmen anzuordnen.
2. Kann ich als Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aufgrund des Coronavirus Ferienbezug anordnen?
Ja, allerdings bedarf eine Festsetzung des Ferienbezugs durch den Arbeitgeber einer Vorankündigungsfrist von mindestens drei Monaten. Zudem
ist dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit den Betriebsinteressen vereinbar ist.
3. Kann ich als Arbeitgeber aufgrund des
Coronovirus die Kompensation von Überstunden anordnen?
Soweit die Kompensation von Überstunden nicht
vertraglich ausgeschlossen wurde, bedarf diese
der Zustimmung des Arbeitnehmers. Ebenfalls
muss der Arbeitnehmer dem Zeitpunkt sowie der
Dauer der Kompensation zustimmen. In der aktuellen Situation erscheint es uns allerdings vertretbar, dass der Arbeitgeber die Überstundenkompensation einseitig anordnen kann, sofern zu wenig Arbeit vorhanden ist oder der Betrieb geschlossen werden musste. Dies sollte umso mehr gelten, sofern eine vertragliche Regelung die einseitige Anordnung der Kompensation
von Überstunden explizit vorsieht.
4.Kann ich als Arbeitgeber aufgrund des
Coronavirus unbezahlten Urlaub anordnen?
Nein. Es ist nicht zulässig, Arbeitnehmer zu einem unbezahlten Urlaub zu zwingen. Sofern der
Arbeitgeber den Arbeitnehmern keine oder nicht
genügend Arbeit anbieten kann, gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug und ist zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Der Arbeitnehmer muss sich
aber auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart
oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu
erwerben absichtlich unterlassen hat.
In einer solchen Situation ist die Anmeldung von
Kurzarbeit zu prüfen.
5. Hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf,
von zu Hause aus zu arbeiten?
Seit dem 17. März 2020 muss der Arbeitgeber für
Arbeitnehmer, die einer Risikogruppe angehören,
zwingend Homeoffice anordnen. Wo dies nicht möglich ist, sind die betroffenen Arbeitnehmer
unter Lohnfortzahlungspflicht zu dispensieren.
Da hinsichtlich Arbeitnehmer, die keiner Risikogruppe unterliegen, aktuell keine behördliche
Anweisung vorliegt, hat der Arbeitnehmer keinen
Anspruch darauf, im Homeoffice zu arbeiten. Der
Arbeitgeber hat jedoch aufgrund seiner Fürsorgepflicht die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen und insbesondere die Weisungen des BAG zu
befolgen. An dieser Stelle ist im Weiteren darauf
hinzuweisen, dass der Bund dazu aufruft, wo
möglich, im Homeoffice zu arbeiten.
6. Darf ein Arbeitnehmer aus Angst vor einer Ansteckung der Arbeit fernbleiben?
In Bezug auf die Risikogruppe gilt das unter Frage 3 Ausgeführte.
Arbeitnehmer, die zu keiner Risikogruppe gehören, haben grundsätzlich zur Arbeit zu erscheinen, ansonsten dies eine unbegründete Arbeitsverweigerung darstellt. Der Arbeitnehmer hat
diesfalls keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Sofern er allerdings in Absprache mit dem Arbeitgeber im Homeoffice arbeitet, hat der Arbeitgeber auch weiterhin den Lohn zu bezahlen.
7. Darf der Arbeitnehmer zu Hause bleiben, um seine Kinder aufgrund der geschlossenen Schulen zu betreuen? Wie sieht es mit der Lohnzahlung aus?
Am 13.1.2020 fand in Weinfelden ein Podiumsgespräch über das Thurgauer Steuerpaket statt. Die Teilnehmer Ständerat Dr. Jakob Stark , Nationalrat Manu e l Strupler, Grossrätin Nina Schläfli und Grossrat Han s peter Heep diskutierten die Vor- und Nachteile der Vorlage für die Wirtschaft und den Kanton.
Unser diesjähriger Arbeitgeberanlass hat uns am 27.02.2020 nach Märstetten geführt, wo wir an einem interessanten Betriebsrundgang bei der Firma Kuratle & Jacker AG teilnehmen durften. Anschliessend wagte der neue Direktor der IHK Thurgau, Jérôme Müggler, einen Blick in die Zukunft mit seinem Referat „Die (Ostschweizer) Wirtschaft und ich zu Beginn des neuen Jahrzehnts – Trends und Herausforderungen“. Dieses bot uns viel Gesprächsstoff für den feinen Apéro Riche danach, welcher vom Gastgeber, der Kuratle & Jacker AG, offeriert wurde.
Wegen der geltenden Vorschriften für Versammlungen hat der Vorstand entschieden, die ordentliche Generalversammlung am 29.06.2020 ohne unsere werten Mitglieder durchzuführen. Die Möglichkeit zur brieflichen Stimmabgabe wurde zahlreich genutzt. An der Vorstandsitzung gleichentags wurde unter anderem entschieden, dass der Partneranlass auf das Jahr 2021 verschoben wird. Leider musste dann auch der Behördenapéro, welcher für September geplant war, abgesagt werden.
Mit Spannung sehen wir dem neuen Geschäftsjahr
entgegen und freuen uns darauf, unsere Mitglieder wieder an informativen Events
begrüssen zu dürfen.
Grundsätzlich ist den Arbeitnehmer die Zeit einzuräumen, um die Betreuung der Kinder zu organisieren. Dies dürfte in der aktuellen Ausnahmesituation wohl etwas mehr als die üblichen drei
Tage sein. Höchst umstritten ist die Frage, ob der
Lohn diesfalls geschuldet ist. Die eine Ansicht
geht dahin, dass kein Lohnfortzahlungsanspruch
besteht, da der Verhinderungsgrund nicht in den
persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers
liegt. Die andere Meinung stellt sich auf den
Standpunkt, dass der Arbeitnehmer bei einer
Schliessung der Schulen aufgrund einer behördlichen Anweisung unverschuldet an der Arbeit verhindert ist und deshalb für eine bestimmte Zeit
weiterhin Lohn geschuldet ist. Es ist zu hoffen,
dass der Bund diesbezüglich Klarheit schaffen
wird.
Anders gelagert ist der Fall, in welchem der Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeitet und die
Kinder ebenfalls zu Hause sind. Diesfalls ist der
Lohn geschuldet, auch wenn die Arbeitsleistung
unter Umständen aufgrund der Kinder zu Hause
eingeschränkt ist.
Bei weiteren Fragen zum Thema stehen Ihnen
unsere Rechtsanwälte jederzeit gerne zur Verfügung.
Muripartner Rechtsanwälte
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