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Coronavirus – wichtigste Neuerungen für Unternehmen (Stand 26.03.2020)

26. Mär 2020

Das neue Coronavirus (COVID-19) und die Massnahmen des Bundes beschäftigen uns weiterhin und es ergeben sich nahezu täglich neue Änderungen und Ergänzungen. Dieser Newsletter soll die Änderungen seit unserem letzten Newsletter vom 18. März 2020 wiedergeben, um Ihnen einen aktuelle Übersicht über Massnahmen zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus zu verschaffen.


1. Solidarbürgschaften und Überbrückungskredite
Der Bundesrat hat am 25. März 2020 die neue Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19-Solidarbürgschafts-verordnung) erlassen. Mit dieser Verordnung stellt der Bund Unternehmen in der Schweiz zur Abfederung der Folgen der Coronakrise verbürgte Überbrückungskredite von bis zu 10 % ihres Umsatzes beziehungsweise maximal CHF 20 Millionen zur Verfügung.

  • Kredite bis zu CHF 0.5 Mio. sollen von den Banken sofort und ohne detaillierte Prüfung grundsätzlich innerhalb eines Tages ausbezahlt werden können. Diese Kredite werden durch den Bund zu 100% garantiert. Für die Beantragung des Kredites fallen keine Gebühren an und der Zinssatz für ausbezahlte Kredite beläuft sich auf 0%.
  • Kredite über CHF 0.5 Mio. setzen eine zusätzliche branchenübliche Kreditprüfung voraus. Der Kreditbetrag soll innerhalb weniger Tage seit dessen Beantragung zur Verfügung stehen. Diese Kredite werden durch den Bund zu 85% garantiert, womit ein Restrisiko von 15% für die Banken verbleibt. Diese Kredite werden deshalb mit 0.5% verzinst. 

Ausbezahlte Kredite sind innerhalb von fünf Jahren zu amortisieren. In Härtefällen kann die Frist einmalig um zwei Jahre verlängert werden. Für die Beantragung der Kredite hat der Bund ein einheitliches Gesuchsformular bereitgestellt. Gesuche können ab Donnerstag, 26. März 2020, 8.00 Uhr gestellt werden und sind der kreditgebenden Bank bis spätestens 31. Juli 2020 einzureichen. 

Als wesentliche Voraussetzungen für die Beantragung eines Kredits haben antragsstellende Unternehmen folgendes zu erklären: 

  • Das Unternehmen wurde vor dem 1. März 2020 gegründet;
  • Das Unternehmen befindet sich im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in einer Liquidation; 
  • Das Unternehmen ist aufgrund der COVID-19-Pandemie namentlich hinsichtlich seines Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt; 
  • Das Unternehmen hat zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht bereits Liquiditätssicherungen, gestützt auf die notrechtrechtlichen Regelungen in den Bereichen Sport oder Kultur, erhalten. 

Sämtliche ausbezahlten Kredite dürfen jedoch ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquidität verwendet werden. Während der Dauer der Solidarbürgschaft sind folgende Verfügungen ausgeschlossen: 

  • Die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen sowie das Zurückerstatten von Kapitaleinlagen; 
  • Die Gewährung von Aktivdarlehen oder die Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestalteten Privat- und Aktionärsdarlehen, mit Ausnahme der Refinanzierung von seit dem 23. März 2020 aufgelaufenen Kontoüberzügen bei derjenigen Bank, die den nach dieser Verordnung verbürgten Kredit gewährt; 
  • Das Zurückführen von Gruppendarlehen; 
  • Die Übertragung von mittels einer Solidarbürgschaft nach dieser Verordnung besicherten Kreditmitteln an eine mit dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat. 


Die Gewährung einer Solidarbürgschaft ist ausgeschlossen, wenn:

  • Der Umsatzerlös des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Jahr 2019 den Betrag von 500 Millionen Franken überstiegen hat; 
  • Oder der zu verbürgende Kredit dem Kreditnehmer oder der Kreditnehmerin dazu dienen würde, neue Investitionen ins Anlagevermögen zu tätigen, die nicht Ersatzinvestitionen sind.

2. Ausweitung der Kurzarbeitsentschädigung (KAE)
Der Bundesrat hat den Kreis der Anspruchsberechtigten für eine KAE ausgeweitet. Neu kann auch für folgende Personengruppe eine KAE beantragt werden:

  • Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen; 
  • Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit;
  • Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen; 
  • Angestellte in einer arbeitgeberähnlichen Position (z.B. Geschäftsführer einer GmbH; Pauschale von monatlich CHF 3‘320 als massgebender Verdienst für eine Vollzeitstelle, welche nicht gekürzt werden kann); 
  • Personen, die im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten (ebenfalls Pauschale von monatlich CHF 3‘320).

Zusätzlich zur Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten haben sich folgende Änderungen ergeben:

  • Die Frist zur Voranmeldung KAE wird komplett aufgehoben; 
  • Die Karenzfrist für die Beteiligung der Arbeitgeber entfällt ebenfalls gänzlich;
  • Die Bewilligungsdauer von Kurzarbeit wird von drei auf sechs Monate verlängert; 
  • Arbeitnehmer müssen ihre Überstunden nicht mehr abbauen; 
  • Arbeitgeber können die Auszahlung von KAE von der Arbeitslosenversicherung verlangen, ohne diese vorschiessen zu müssen. 

3. Die neue Erwerbsausfallentschädigung (EO)
Neben der Kurzarbeitsentschädigung wurde mit der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 auch eine Grundlage für eine EO für folgende Berufsgruppen geschaffen:

  • Eltern mit Kindern unter 12 Jahren, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremdbetreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet ist; 
  • Personen, die wegen einer Quarantänemassnahme ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen; 
  • Selbstständigerwerbende, die einen Erwerbsausfall erleiden, weil sie wegen den vom Bundesrat getroffenen Massnahmen ihre Tätigkeit einstellen müssen;
  • Freischaffende Künstlerinnen und Künstler. 

Diese EO ist subsidiär. Das heisst, wenn die soeben aufgezählten Personen bereits Leistungen aus einer anderen Sozial- oder Privatversicherung beziehen oder ihren Lohn weiterhin erhalten, haben sie keinen Anspruch auf die neue EO. 

4. Erleichterung bei der Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen 

  • Glaubhaft gemachte Liquiditätsprobleme; 
  • Bereitschaft, regelmässige Ratenzahlungen zu leisten; 
  • Umgehende Zahlung einer ersten Ratenzahlung; 
  • Gute Gründe für die Annahme, dass die Beitragspflichtigen willens und in der Lage sind, die Ratenzahlungen fristgerecht zu leisten. 

5.  Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Betreffend Fürsorgepflicht wurde zwischenzeitlich ausdrücklich erläutert, dass man Arbeitnehmer, die zu einer Risikogruppe gehören, nicht wieder zur Arbeit vor Ort auffordern darf. Diese Arbeitnehmer sind unter Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber zu beurlauben. 

6. Zulässigkeit von Kündigungen während Krankheit/Beurlaubung/Kinderbetreuung
Der einzige eindeutige Fall ist derjenige, dass ein Mitarbeiter erkrankt ist. Hier gelten die normalen Sperrfristen und ihm kann während dieser Zeit nicht gekündigt werden. Eltern, die derzeit wegen der Kinderbetreuung an der Arbeitsleistung verhindert sind sowie unter Quarantäne stehende Arbeitnehmer erhalten neu eine EO (s.o.). Ob diesen Arbeitnehmern ordentlich gekündigt werden kann, wurde bislang nicht abschliessend geklärt. Wir gehen aber davon aus, da diese EO an die regulären EOFälle (Mutterschaft, Militär) angelehnt wurde, so dass hier auch die Sperrfristen gelten und in dieser Zeit nicht ordentlich gekündigt werden kann. Betreffend beurlaubte, der Risikogruppe angehörende Mitarbeiter, ist die Frage der Sperrfristen ebenso nicht geklärt. Grundsätzlich ermutigen aber die Wirtschaftsverbände Unternehmer dazu, Kündigungen wenn möglich zu vermeiden und das Instrument der Kurzarbeit anzuwenden. 

7. Betreibungen
Vom 19. März 2020 bis und mit 19. April 2020 dürfen Schuldnerinnen und Schuldnern in der ganzen Schweiz nicht betrieben werden. Mit dieser Massnahme soll eine schweizweit einheitliche Umsetzung des Betreibungsrechts gewährleistet werden. 

Falls Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte jederzeit gerne zur Verfügung. 

Muripartner Rechtsanwälte
Sangenstrasse 3 
8570 Weinfelden 
Tel. +41 (0) 71 622 00 22
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