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Coronavirus – Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigungen und weitere finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten

18. Mär 2020

Das neue Coronavirus (COVID-19) hat nun auch unseren Alltag in der Schweiz fest in der Hand. Dieses Virus bringt neben den gesundheitlichen Risiken für die gesamte Bevölkerung auch extreme wirtschaftliche Folgen mit sich.

Kurzarbeitsentschädigung 
Arbeitgeber können bei einem Arbeitsausfall infolge einer behördlichen Massnahme (z.B. Betriebsschliessungen) oder der auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist, eine Kurzarbeitsentschädigung bei der kantonalen Amtsstelle (in der Regel dem Amt für Wirtschaft und Arbeit; kurz AWA) beantragen. Bereits jetzt besteht die Möglichkeit für Mitarbeiter, die in der Arbeitslosenversicherung versichert sind, eine Kurzarbeitsentschädigung (KAE) zu beantragen. Aufgrund des Coronavirus wurden die Anforderungen an die Gesuchsstellung vereinfacht. Arbeitgeber müssen in der Voranmeldung nebst verschiedenen Angaben zu den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden, zum Ausmass und zur Dauer von Kurzarbeit insbesondere die Notwendigkeit von Kurzarbeit kurz begründen, wobei bei der Begründung der Kurzarbeit ein milderer Massstab als sonst angewandt werden kann. Die Anmeldefrist für Kurzarbeit aufgrund der Coronakrise beträgt zurzeit ausnahmsweise drei Tage. Zudem wurde die Karenzzeit bis am 30. September 2020 auf einen Tag sowie die Voranmeldezeit von zehn auf drei Tage verkürzt. Konkret bedeutet dies, dass Unternehmer, die die Befürchtung haben, dass mit einem starken Arbeitsrückgang zu rechnen ist, bereits jetzt eine Voranmeldung beim AWA stellen können. Sie erhalten in der Folge rückwirkend für die jeweilige Abrechnungsperiode 80% des Ausfalles abzüglich der einmaligen Anmeldefrist von drei Tagen – bis auf den einen Karenztag - des jeweiligen Mitarbeiters vergütet. Betriebe respektive selbstständige Betriebsteile erhalten die KAE zugesprochen, wenn die Arbeitsreduktion mindestens 10% im gesamten Betrieb beträgt und auf die Coronakrise zurückzuführen ist. Für Temporärangestellte, Arbeitnehmende im gekündigten Arbeitsverhältnis, solche mit einem befristeten Arbeitsvertrag, Lernende, Arbeitnehmende auf Abruf mit stark schwankenden Einsätzen sowie Personen in der Geschäftsleitung bzw. Geschäftsinhaber kann derzeit keine Kurzarbeit beantragt werden. Dies soll sich aber allenfalls ändern. Der Bundesrat hat das SECO beauftragt, bis zum 20. März 2020 eine Ausweitung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung auf Arbeitnehmende mit befristeten Arbeitsverhältnissen und. Arbeitnehmende in Temporärarbeit zu prüfen. Eine solche Ausweitung bedarf zur ihrer Gültigkeit einer Gesetzesanpassung. Wie genau diese Ausweitung ausgestaltet wird, bleibt abzuwarten. Gerne werden wir Sie betreffend Neuerung informieren.

Bürgschaften und Überbrückungskredite 
Den KMU mit finanziellen Engpässen stehen ab sofort bis zu 580 Millionen Franken an verbürgten Bankkrediten zur Verfügung. Gestützt auf das Bundesgesetz über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU können vier anerkannte Bürgschaftsorganisationen (BG Mitte, BG OST-SÜD, Cautionnement romand und Bürgschaftsgenosenschaft SAFFA) Unternehmen jeder Grösse Bürgschaften bis zu einer Million Franken gewähren. Um eine solche Bürgschaft zu erhalten, müssen die wirtschaftlichen Erfolgsaussichten gegeben sein und zudem ein volkswirtschaftlicher Nutzen erbracht werden. Die mittels Bürgschaften erhaltenen Bankkredite müssen zurückbezahlt werden. Bis Ende 2020 sollen die Gesuchprüfungskosten und die Risikoprämien der Unternehmen für das erste Bürgschaftsjahr übernommen werden.

Härtefall
Der Bundesrat hat angekündigt, dass stark betroffene Unternehmen eine direkte, möglichst unbürokratische finanzielle Unterstützung erhalten sollen. Hierfür sind bislang bis zu CHF 1 Mrd. vorgesehen. Die genauen Modalitäten stehen noch aus und sollen bis am 1. April 2020 geklärt werden. Bei Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte jederzeit gerne zur Verfügung. 

Muripartner Rechtsanwälte 
Sangenstrasse 3
8570 Weinfelden 
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Tel. +41 (0) 71 622 00 22




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