18. Mär 2020
Das neue Coronavirus (COVID-19) hat nun auch unseren Alltag in der Schweiz fest in der Hand. Dieses Virus bringt neben den gesundheitlichen Risiken für die gesamte Bevölkerung auch extreme wirtschaftliche Folgen mit sich.
Kurzarbeitsentschädigung
Arbeitgeber können bei einem Arbeitsausfall infolge einer behördlichen Massnahme (z.B. Betriebsschliessungen) oder der auf wirtschaftliche
Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist,
eine Kurzarbeitsentschädigung bei der kantonalen Amtsstelle (in der Regel dem Amt für Wirtschaft und Arbeit; kurz AWA) beantragen.
Bereits jetzt besteht die Möglichkeit für Mitarbeiter, die in der Arbeitslosenversicherung versichert sind, eine Kurzarbeitsentschädigung (KAE)
zu beantragen. Aufgrund des Coronavirus wurden
die Anforderungen an die Gesuchsstellung vereinfacht.
Arbeitgeber müssen in der Voranmeldung nebst
verschiedenen Angaben zu den von Kurzarbeit
betroffenen Arbeitnehmenden, zum Ausmass und
zur Dauer von Kurzarbeit insbesondere die Notwendigkeit von Kurzarbeit kurz begründen, wobei
bei der Begründung der Kurzarbeit ein milderer
Massstab als sonst angewandt werden kann.
Die Anmeldefrist für Kurzarbeit aufgrund der
Coronakrise beträgt zurzeit ausnahmsweise drei
Tage.
Zudem wurde die Karenzzeit bis am 30. September 2020 auf einen Tag sowie die Voranmeldezeit
von zehn auf drei Tage verkürzt. Konkret bedeutet dies, dass Unternehmer, die die Befürchtung
haben, dass mit einem starken Arbeitsrückgang
zu rechnen ist, bereits jetzt eine Voranmeldung
beim AWA stellen können. Sie erhalten in der
Folge rückwirkend für die jeweilige Abrechnungsperiode 80% des Ausfalles abzüglich der einmaligen Anmeldefrist von drei Tagen – bis auf den
einen Karenztag - des jeweiligen Mitarbeiters
vergütet.
Betriebe respektive selbstständige Betriebsteile
erhalten die KAE zugesprochen, wenn die Arbeitsreduktion mindestens 10% im gesamten
Betrieb beträgt und auf die Coronakrise zurückzuführen ist.
Für Temporärangestellte, Arbeitnehmende im
gekündigten Arbeitsverhältnis, solche mit einem
befristeten Arbeitsvertrag, Lernende, Arbeitnehmende auf Abruf mit stark schwankenden Einsätzen sowie Personen in der Geschäftsleitung bzw.
Geschäftsinhaber kann derzeit keine Kurzarbeit
beantragt werden.
Dies soll sich aber allenfalls ändern. Der Bundesrat hat das SECO beauftragt, bis zum
20. März 2020 eine Ausweitung des Anspruchs
auf Kurzarbeitsentschädigung auf Arbeitnehmende mit befristeten Arbeitsverhältnissen und. Arbeitnehmende in Temporärarbeit zu prüfen.
Eine solche Ausweitung bedarf zur ihrer Gültigkeit
einer Gesetzesanpassung. Wie genau diese Ausweitung ausgestaltet wird, bleibt abzuwarten.
Gerne werden wir Sie betreffend Neuerung informieren.
Bürgschaften und Überbrückungskredite
Den KMU mit finanziellen Engpässen stehen ab
sofort bis zu 580 Millionen Franken an verbürgten
Bankkrediten zur Verfügung. Gestützt auf das
Bundesgesetz über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU können vier anerkannte Bürgschaftsorganisationen (BG Mitte, BG
OST-SÜD, Cautionnement romand und Bürgschaftsgenosenschaft SAFFA) Unternehmen jeder
Grösse Bürgschaften bis zu einer Million Franken
gewähren.
Um eine solche Bürgschaft zu erhalten, müssen
die wirtschaftlichen Erfolgsaussichten gegeben
sein und zudem ein volkswirtschaftlicher Nutzen
erbracht werden.
Die mittels Bürgschaften erhaltenen Bankkredite
müssen zurückbezahlt werden. Bis Ende 2020
sollen die Gesuchprüfungskosten und die Risikoprämien der Unternehmen für das erste Bürgschaftsjahr übernommen werden.
Härtefall
Der Bundesrat hat angekündigt, dass stark
betroffene Unternehmen eine direkte, möglichst
unbürokratische finanzielle Unterstützung erhalten sollen. Hierfür sind bislang bis zu CHF 1 Mrd.
vorgesehen. Die genauen Modalitäten stehen
noch aus und sollen bis am 1. April 2020 geklärt
werden.
Bei Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere
Rechtsanwälte jederzeit gerne zur Verfügung.
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