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Die Unternehmensstiftung als Nachfolgeinstrument

19. Jun 2023

Zahlreiche Unternehmer stehen jährlich vor der Frage, wer das Unternehmen einmal übernehmen soll. Die ganz oder teilweise Einbringung des Unternehmens in eine Stiftung ist eine der strukturellen Massnahmen, um die langfristige Entwicklung des Unternehmens sicherzustellen.

Begriff und Arten der Unternehmensstiftung

Die Unternehmensstiftung ist im Gesetz nicht vorgesehen, sondern entwickelte sich in der Praxis. Unternehmensstiftungen kommen in zwei Formen vor:

  • Unternehmensträgerstiftung: Solche Stiftungen betreiben unmittelbar selber ein Unternehmen. In der Praxis kommt diese Variante v.a. bei der Führung von meist nicht gewinnorientierten (gemeinnützigen) Betrieben vor wie Privatspitäler, private Altersheime und -residenzen, Schulen, Heime, Bibliotheken, Museen usw.

  • Holdingstiftung: Solche Stiftungen betreiben das Unternehmen mittelbar durch eine Mehrheits- oder Minderheitsbeteiligung an juristischen Personen. Namhafte Beispiele sind die Foundation Hans Wilsdorf, welche 100% der Rolex-Holding hält, oder die Victorinox-Stiftung.

Die Stiftungen unterstehen behördlicher Aufsicht. Diese soll sicherstellen, dass das Stiftungsvermögen dem Stiftungszweck entsprechend verwendet wird.

Gründe für die Errichtung einer Unternehmensstiftung

Verschiedene Motive können einen Unternehmer dazu veranlassen, eine Unternehmerstiftung zu gründen, wie beispielsweise:

  • Langfristige Sicherung des Bestands des Unternehmens/Lebenswerks und dessen Unabhängigkeit;
  • Fehlende oder keine geeigneten oder noch zu junge Nachkommen;
  • Reinvestition von Gewinnen/Dividenden in das Unternehmen zur Sicherung von Arbeitsplätzen und Verschaffung von Vorteilen für die Mitarbeitenden;
  • Setzung eines persönlichen Denkmals.

Um sicherzustellen, dass die Unternehmensstiftung über eine längere Zeit Bestand hat und auch reibungslos funktioniert, bedarf es der Regelung gewisser Punkte. Insbesondere sind organisatorische, steuerliche, wie auch erb- und familienrechtliche Aspekte zu berücksichtigen.

Organisatorische Aspekte

In organisatorischer Hinsicht ist insbesondere auf die folgenden Punkte ein Augenmerk zu legen:

  • Veräusserung von Anteilen: Es ist zu empfehlen, in der Stiftungsurkunde eine Regelung aufzunehmen, unter welchen Voraussetzungen eine Veräusserung von Beteiligungen zulässig ist. Fehlt es an einer solchen Regelung, ist die Stiftung in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt, da der Stiftungsrat nicht selber darüber entscheiden darf, und die Aufsichtsbehörde beizuziehen hat.

  • Einflussnahme der Stiftung auf das Unternehmen: In der Regel werden Stiftungsrat und Verwaltungsrat nicht mit den gleichen Personen besetzt. Zur Sicherstellung der Zusammenarbeit können ein oder mehrere Stiftungsräte auch in den Verwaltungsrat oder sogar in die Geschäftsleitung des Unternehmens delegiert werden (beachte aber nachstehende Ausführungen zur Steuerbefreiung).

Steuerliche Aspekte

Interessant ist die Lösung über eine Unternehmensstiftung vor allem dann, wenn diese steuerbefreit ist. Von der Steuerpflicht befreit sind juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen. Rein unternehmerische Zwecke sind nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Stiftungsrat und Verwaltungsrat muss somit organisatorisch und personell klar getrennt sein, wobei in den Gremien mindestens eine Verbindungsperson in der Regel erlaubt ist.

Ehe- und erbrechtliche Aspekte

Durch das Einbringen von Beteiligungen in eine Stiftung besteht bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung die Gefahr der Aufteilung des Unternehmens. Diesem Risiko kann dadurch entgegnet werden, dass die Stiftung von beiden Ehegatten gemeinsam errichtet wird. Kommt eine gemeinsame Stiftungserrichtung nicht in Frage, kann das Unternehmen mittels Ehevertrags zu Eigengut des Unternehmers erklärt oder aber der Güterstand der Gütertrennung vereinbart werden. Müssen pflichtteilsgeschützte Erben abgefunden und hierfür Vermögen der Stiftung verwendet werden, kann dies die Existenz der Stiftung gefährden. Um dieses Risiko auszuschliessen, kann mit den pflichtteilsgeschützten Erben ein Erbvertrag bzw. ein Erbverzichtsvertrag abgeschlossen werden.

Fazit

Eine Unternehmensstiftung kann ein attraktives Instrument für eine ideale Nachfolgelösung darstellen. Die Errichtung einer solcher Stiftung muss aber gut durchdacht werden. Zur Zweckformulierung und Ausgestaltung der Stiftungsurkunde sollte der Stifter deshalb realistische Zukunftsszenarien entwickeln und gestützt darauf seine Ziele definieren. Ebenso müssen steuerliche-, ehe- und erbrechtliche Schranken beachtet werden.

Martina Wüthrich

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Muri Partner Rechtsanwälte AG 

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Melanie Strässle

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