25. Jan 2023
Der nachfolgende Artikel befasst sich mit den verschiedenen Schutzmöglichkeiten von Innovationen - der Jurist spricht dabei vom Schutz des geistigen Eigentums - sowie von den Vorgehensmöglichkeiten bei deren Verletzung.
2020 wurde die Schweiz gemäss dem Global Innovation Index zum zehnten Mal in Folge zum innovativsten Land der Welt gekürt. Innovatives Unternehmertum bildet einen wichtigen Pfeiler des hiesigen Wohlstandes - sowohl für die Schweiz als Ganzes wie auch für das einzelne Unternehmen. Dies kann jedoch nur so bleiben, wenn Innovationen effektiv geschützt und deren Verletzungen behoben und geahndet werden können.
Das schweizerische Recht offeriert verschiedene Schutzrechte, mit welchen geistiges Eigentum geschützt werden kann. Die wichtigsten sind der Patentschutz, der Markenschutz, der Designschutz sowie das Urheberrecht.
Der Patentschutz gewährleistet den Schutz von gewerblich anwendbaren Erfindungen im Bereich der Technik. So kann zum Beispiel ein neues Verfahren zur Herstellung von Druckerpatronenflüssigkeit patentiert werden. Mit dem Markenschutz werden Zeichen geschützt, welche geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Unbedeutend hierbei ist, ob es sich dabei um Wörter, Bilder, Formen, etc. handelt. So kann zum Beispiel ein Maskottchen geschützt werden, das eine Produktlinie kennzeichnet. Als Design geschützt werden alle Erzeugnisse, welche sich durch ihre Form oder äussere Gestaltung charakterisieren, sofern diese eine Eigenart aufweisen und neu sind. Das Aussehen eines Tisches fällt beispielsweise darunter. Urheberrechtlich geschützt sind geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst mit individuellem Charakter - also etwa der Inhalt eines Romanes.
Wie schütze ich nun mein geistiges Eigentum? Marken und Designs werden
geschützt, indem sie ins Register des Instituts für Geistiges Eigentum
(IGE) eingetragen werden. Eine Erfindung erhält ihren Schutz mit
Erteilung des Patents. Das Urheberrecht hingegen entsteht ohne Weiteres
mit der Erstellung des geschützten Werkes. Zu beachten ist, dass die
Schutzrechte nach einer gewissen Zeit ablaufen. So ist etwa eine Marke
nach der Eintragung während 10 Jahren geschützt, der Schutz kann jedoch
beliebig oft um weitere 10 Jahre verlängert werden. Ab der Anmeldung
oder Hinterlegung können Schutzrechte sodann bei Bedarf verkauft,
verpfändet oder lizenziert werden.
Angenommen, ein Arbeitnehmer erfindet ein neuartiges Gerät zur Temperaturmessung. Gehört das geistige Eigentum daran nun ihm oder dem Arbeitgeber? Ohne eine vertragliche Abmachung gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Obligationenrechts. Diensterfindungen und -designs (also solche, welche sowohl in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit, als auch in Erfüllung der vertraglichen Pflichten gemacht werden) gehören ohne Weiteres dem Arbeitgeber. Gelegenheitserfindungen und -designs liegen hingegen vor, wenn deren Schöpfung nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Arbeit war. Ohne gegenteilige Vereinbarung gehören diese dem Arbeitnehmer. Es kann jedoch vereinbart werden, dass Gelegenheitserfindungen und -designs dem Arbeitgeber angeboten werden müssen. Gegen Leistung einer angemessenen Vergütung kann er diese sodann übernehmen. Wichtig ist, dass eine solche Bestimmung vorgängig schriftlich vereinbart wurde (etwa im Arbeitsvertrag oder einem Reglement) und sich die Parteien sodann auf eine faire Entschädigungssumme einigen.
Das geltende Recht bietet bei einer Verletzung des geistigen Eigentums verschiedene Instrumente, sowohl zivil- als auch strafrechtlicher Natur. Diese ähneln sich für die jeweiligen Schutzrechte, indes muss im Einzelfall jeweils genau geprüft werden, welche Vorgehensweise zulässig ist und sich anbietet.
Zivilrechtlich besteht dabei in der Regel die Möglichkeit zur Klage auf Unterlassung oder Beseitigung der Verletzung, zur Klage auf Ersatz des durch die Verletzung entstandenen Schadens sowie zur Klage auf Feststellung der Verletzung verbunden mit einer allfälligen Veröffentlichung des Gerichtsurteils. Ferner kann unter Umständen beantragt werden, dass die widerrechtlich hergestellten Gegenstände zu bezeichnen sind, eingezogen sowie verwertet oder vernichtet werden.
Die geistigen Eigentumsrechte sind auch strafrechtlich geschützt. Zu beachten ist, dass es sich dabei teilweise um Antragsdelikte handelt, also bei einer Widerhandlung rechtzeitig ein Strafantrag bei den Strafverfolgungsbehörden gestellt werden muss. Auch ohne Schutzrechte stellt das Strafgesetzbuch in Art. 162 StGB die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses eines Unternehmens unter Strafe. Ferner bietet auch das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb einen gewissen Schutz vor Massnahmen, welche geeignet sind, Verwechslungen mit anderen Waren, Werken oder Geschäftsbetrieben herbeizuführen.
Zusammenfassend kann das geistige Eigentum eines Unternehmens wirkungsvoll geschützt werden – das Ausarbeiten einer entsprechenden Schutzstrategie sowie deren Durchsetzung ist jedoch mit einigen Fallstricken verbunden. Es empfiehlt sich in jedem Fall, hierzu rechtzeitig anwaltliche Hilfe beizuziehen.
Kontakt
Gian-Andrea Schmid, Rechtsanwalt
Muri Partner Rechtsanwälte AG
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