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Covid-19-Impfung - Was Unternehmen beachten müssen (Stand: 15.04.2021)

15. Apr 2021

Entgegen den Hoffnungen aus dem vergangenen Jahr, beschäftigt uns das Coronavirus auch weiterhin. Immerhin besteht nun im Vergleich zum letzten Jahr grundsätzlich die Möglichkeit, die Ausbreitung des Virus mittels Impfung der Bevölkerung einzudämmen. Im Folgenden soll aufgezeigt werden, was Unternehmen hinsichtlich der neuen Impfmöglichkeit beachten müssen und können.

1. Mitarbeiterimpfungen

Einige Unternehmen stellen sich derzeit die Frage, ob sie für ihre Mitarbeitenden eine Impfpflicht einführen können. Hierzu gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Eine vertragliche Regelung oder die Impfpflicht durch eine arbeitergeberseitige Weisung (Art. 312d OR) durchzusetzen.

Grundsätzlich können Impfpflichten im Arbeitsvertrag enthalten sein. Da sich aktuell eine solche Verpflichtung in den wenigsten Alt-Arbeitsverträgen finden lassen dürfte, müsste eine Änderung der jeweiligen Arbeitsverträge vorgenommen werden. Sollten die Arbeitnehmenden der Änderung nicht freiwillig zustimmen, so bliebe dem Arbeitgeber nur die Möglichkeit zur Änderungskündigung, wenn er die Änderung durchsetzen möchte. Das Verfahren betreffend Änderungskündigung müsste auch in diesem Fall beachtet werden.

Für Neueinstellungen sieht dies anders aus. Hier kann direkt in den Vertrag aufgenommen werden, dass die Arbeitnehmenden sich verpflichten, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen oder bestätigen, bereits geimpft zu sein.

In Einzelfällen kann es zudem möglich sein, Arbeitnehmenden, die ständig Kontakt mit Risikogruppen haben, über das Weisungsrecht – also ohne Vertragsanpassung und ohne, dass eine ausdrückliche Zustimmung der Arbeitnehmenden notwendig wäre – eine Impfpflicht aufzuerlegen (z.B. bei Arbeitnehmenden eines Spitals könnte dies in Betracht kommen). Sollten sich die Arbeitnehmenden weigern, dieser Weisung nachzukommen, so bestünde die Möglichkeit für den Arbeitgeber abzumahnen, zu versetzen oder auch zu kündigen. Da es bislang hierzu keine einhellige Meinung gibt, empfehlen wir allerdings, eine Impfpflicht über das Weisungsrecht vorab für den Einzelfall nochmals rechtlich prüfen zu lassen. Es muss nämlich immer überprüft werden, ob es nicht mildere Mittel gibt, um die Arbeitnehmenden und allenfalls Kunden zu schützen, als eine Impfung, die in die körperliche Integrität der Arbeitnehmenden eingreift. Eine generelle Impfpflicht für die gesamte Belegschaft eines Unternehmens (z.B. gerade auch bei Büropersonal im Homeoffice) über das Weisungsrecht ohne eine entsprechende Abwägung ist nicht zulässig.

2. Zutrittsbeschränkungen für Kunden ohne Impfung

Aufgrund der herrschenden Vertragsfreiheit und dem sogenannten Hausrecht, steht es privaten Unternehmen grundsätzlich frei, mit wem sie eine vertragliche Beziehung eingehen möchten und unter welchen Bedingungen. So ist es auch möglich, den Zutritt zum Unternehmen beispielweise für Kunden davon abhängig zu machen, dass diese geimpft sind. Hier sollte aktuell beachtet werden, dass lediglich ein kleiner Teil der Bevölkerung geimpft ist und sich noch lange nicht alle Personen impfen lassen können, die das gerne würden.

3. Neuanstellung - Frage nach Impfung

Der potentielle Arbeitgeber darf nach dem Gesundheitszustand sowie nach einer Impfung im Vorstellungsgespräch fragen, soweit es für die Arbeitstauglichkeit der Arbeitnehmenden am speziellen Arbeitsplatz relevant ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Arbeiternehmenden zu schützen, so dass es – aktuell gerade im medizinischen Bereich oder auch bei Fluggesellschaften – sinnvoll und auch notwendig sein kann, potentielle neue Arbeitnehmende hiernach zu fragen. In Unternehmen, für die keine direkte Relevanz besteht, z.B. Tätigkeiten im Büro oder aktuell auch nur im Homeoffice, ist es hingegen heikel und unter Umständen nicht unbedingt ratsam, nach einer bestehenden COVID-19-Impfung zu fragen. Ob der Arbeitnehmende diese Frage wahrheitsgetreu beantworten muss oder ob er analog zur Frage nach der Familienplanung ein sogenanntes Recht zur Lüge hat, wurde bislang noch nicht abschliessend geklärt.

4. Homeofficepflicht, Testen und Quarantänepflichten von Geimpften

Seit dem 18. Januar 2021 besteht die Homeofficepflicht überall dort, wo diese aufgrund der Art der Tätigkeit möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Diese Pflicht besteht derzeit grundsätzlich weiterhin, auch wenn die Arbeitnehmer geimpft sind.

Der Bund verfolgt nach wie vor seine Teststrategie, d.h. unter anderem sollen sich alle Personen, die direkten Kontakt mit einer infizierten Person hatten, testen lassen (egal ob mit oder ohne Symptome), ebenso sollen seit dem 15. März 2021 regelmässig in Unternehmen und Institutionen sowie bei Eigenbedarf im Rahmen von Schutzkonzepten getestet werden können. Seit dem 7. April 2021 kann jede Person fünf kostenlose Selbsttests pro Monat beziehen. Parallel hierzu sollen Unternehmen Selbsttests in grösseren Mengen zur Verfügung gestellt werden. Wie die Beschaffung genau ausgestaltet wird, ist derzeit noch offen und wird jeweils kantonal geregelt. Ab dem 19. April 2021 soll für Arbeitnehmende von Unternehmen mit einem Testkonzept, nach dem einmal pro Woche eine Testung stattfindet, bei ihrer beruflichen Tätigkeit die Kontaktquarantäne entfallen. Dies soll aktuell für alle Arbeitnehmenden aus solchen Unternehmen gelten, unabhängig davon, ob die jeweiligen Personen geimpft sind oder nicht.

Ansonsten bestehen für Arbeitnehmende, die geimpft sind, derzeit die gleichen Quarantäne- und Isolationsanweisungen des BAG wie für Ungeimpfte.

Im Übrigen gelten derzeit noch sämtliche Regeln und Verbote (Maskenpflicht, Personenbegrenzungen bei privaten Treffen, etc.) bis auf weiteres auch für geimpfte Personen. Ab dem 19. April 2021 werden lediglich geimpfte Bewohner von Pflege- und Altersheimen von der Maskenpflicht befreit. Alle übrigen betrifft diese neue Reglung jedoch nicht.

Aktuell kann noch nicht abschliessend geklärt werden, ob durch die Impfung ein 100%iger Schutz garantiert und ob durch sie eine Weiterverbreitung des Virus gestoppt werden kann. Die Schutzmassnahmen werden daher vorerst noch so lange aufrechterhalten, bis geklärt wurde, ob die Übertragung des Coronavirus durch die Impfung verhindert werden kann oder nicht.

Kathrin Moosmann

Kontakt

Kathrin Moosmann, Rechtsanwältin
Muri Partner Rechtsanwälte AG

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