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Nach dem Höhepunkt nun der wirtschaftliche Tiefpunkt? (Swissmechanic 04/2020)

17. Apr 2020

Nach dem Höhepunkt nun der wirtschaftliche Tiefpunkt? (Swissmechanic 04/2020)

Welche Möglichkeiten derzeit für Unternehmen bestehen, um die wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise abzufedern (Stand 17. April 2020).

Das Coronavirus hat sowohl unser Alltags- als auch Berufsleben seit Anfang März 2020 fest in der Hand. Aufgrund des Virus beschloss der Bundesrat drastische Massnahmen, um eine Ausbreitung zu verlangsamen respektive zu stoppen. Von diesen Massnahmen wurden Unternehmen in besonderem Masse getroffen. Um die wirtschaftlichen Folgen abzufedern, wurden ebenfalls Instrumente geschaffen bzw. stark vereinfacht. Dieser Artikel soll einen kleinen Überblick über die Möglichkeiten von Unternehmen aufzeigen, wie die wirtschaftlichen Folgen nach dem Coronavirus abgeschwächt werden können.

1. Kurzarbeit
Von dem bereits bestehenden Instrument der Kurzarbeit wurde bislang vielfach Gebrauch gemacht. Die Anmeldezahlen steigen seit März 2020 stark an. Gerade Unternehmen, die aufgrund der Massnahmen Mitte März 2020 ihre Geschäfte schliessen mussten, profitieren bislang davon, dass die Kurzarbeitsentschädigung 80% der ausgefallenen Lohnstunden abdeckt. Der Kreis der Personen, für die eine Kurzarbeitsentschädigung beantragt werden kann, wurde erheblich für die Zeit der Pandemie erweitert (Lehrlinge, Temporärmitarbeiter, Arbeiter auf Abruf, befristete Angestellte, arbeitgeberähnliche Personen, im Betrieb des Ehepartners mitarbeitende Ehegatten). Um der Vielzahl der neuen Gesuche Herr zu werden, wurden neue Gesuchsformulare geschaffen, die sehr stark vereinfacht wurden. Die Kurzarbeitsentschädigung deckte bislang Ausfälle von über 85% bisher nur für einen Zeitraum von vier Monaten ab. Diese maximale Bezugsdauer hat der Bundesrat für die Dauer der ausserordentlichen Lage aufgehoben. Zudem wurde die Bewilligungsdauer von Kurzarbeit von drei auf sechs Monate verlängert. Trotz der Erweiterungen und Vereinfachungen wird es nicht immer möglich sein, alle Arbeitsplätze zu erhalten. Auch während dem Bezug von Kurzarbeitsentschädigung sind Kündigungen möglich. Sobald jedoch ein gekündigtes Arbeitsverhältnis vorliegt, erlischt der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Ebenfalls muss beachtet werden, dass eine Kündigung durch den Arbeitgeber unmittelbar nach Ende der Kurzarbeit dazu führen kann, dass der Arbeitnehmer die Differenz zwischen der Kurzarbeitsentschädigung und seinem vertraglichen Lohn zurückfordern kann. Die an den Arbeitgeber ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung muss der Arbeitgeber aber in diesem Fall nicht an die Arbeitslosenkasse zurückzahlen.

2. Überbrückungskredite
Seit dem 26. März 2020 besteht die Möglichkeit für Unternehmen, die in wirtschaftliche Notlagen durch das Coronavirus geraten sind, sog. Überbrückungskredite bei ihrer Hausbank zu erhalten. Diese Unternehmen können Kredite von höchstens10% ihres Jahresumsatzes bis max. CHF 20 Millionen bei ihren jeweiligen Banken beantragen. Bei Krediten bis zu CHF 500'000.– sichert der Bund diese zu 100% ab. Zudem werden diese Kredite unbürokratisch und ohne grössere Prüfungen zinslos gewährt. Kredite über CHF 500'000.– bis CHF 20 Millionen werden mit 0.5% p.a. verzinst und sind durch den Bund zu 85% abgesichert, zu 15% verbleibt das Ausfallrisiko bei den Banken. Innert fünf Jahren sollen diese Kredite wieder zurückbezahlt werden. In begründeten Härtefällen kann diese Rückzahlungsfrist auf insgesamt sieben Jahre erstreckt werden.

3. Steuerrückstellungen für das Jahr 2019
In steuerrechtlicher Hinsicht besteht in einigen Kantonen die Möglichkeit, coronabedingte Rückstellungen noch für das Jahr 2019 zu tätigen. Dies ist nicht unumstritten und wird von jedem Kanton unterschiedlich gehandhabt. So sehen beispielsweise die Kantone Aargau, Thurgau, Wallis und Zug grundsätzlich die Möglichkeit vor, ausserordentliche Rückstellungen im Geschäftsjahr 2019 wegen der negativen Auswirkungen des Coronavirus zu bilden. Gegen eine solche COVID-19-Rückstellung sprechen sich hingegen die Kantone Schwyz, St. Gallen und Zürich explizit aus. Die befürwortenden Kantone stellen für die COVID-19-Rückstellungen jeweils eigene Bedingungen auf. So hat beispielsweise der Regierungsrat des Kantons Thurgau am 3. April 2020 folgende Rahmenbedingungen zur Gewährung festgesetzt:

  • Das Unternehmen ist direkt von der Betriebsschliessung betroffen oder nachweislich wegen massivem Umsatzeinbruch in grosse Schwierigkeiten geraten.
  • Die steuerlich anerkannte Rückstellung im Abschluss 2019 beträgt maximal 25% des ausgewiesenen Gewinnes 2019 vor Verbuchung der Rückstellung, maximal jedoch CHF 1 Mio.
  • Die steuerrechtlich akzeptierte Rückstellung ist zwingend im Geschäftsjahr 2020 aufzulösen oder zweckentsprechend zu verwenden.
  • Sollte die Jahresrechnung 2019 bereits abgeschlossen sein, kann ausnahmsweise in der Steuerbilanz eine Rückstellung geltend gemacht werden.
  • Wurde eine juristische Person oder eine selbständigerwerbende natürliche Person vor offizieller Bekanntgabe der Rückstellungspraxis rechtskräftig veranlagt, kann eine Corona-Rückstellung mittels Revisionsgesuch beantragt werden.

4. Konkursaufschub und befristete COVIS-19-Stundung
Der Bundesrat hat in seiner am 16. April 2020 erlassenen COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht beschlossen, dass der Verwaltungsrat sowie die Revisionsstelle neu auf eine Überschuldungsanzeige bei Gericht verzichten können, wenn die Gesellschaft Ende 2019 nicht überschuldet war und wenn Aussicht besteht, dass die Überschuldung bis Ende 2020 behoben werden kann. Der Verwaltungsrat muss seinen Entscheid schriftlich begründen und dokumentieren, ebenso kann die Prüfung der Zwischenbilanz unterbleiben.

Zudem wurde festgehalten, dass KMU, die durch die Coronakrise in Liquiditätsengpässe geraten, beim Nachlassgericht eine Stundung von Schulden für höchstens drei Monaten beantragen können (COVID-19-Stundung), wenn Ende 2019 keine Überschuldung vorlag oder Rangrücktritte im vollen Umfang der Überschuldung vorliegen. In Härtefällen kann die Stundung einmalig um weitere drei Monate verlängert werden. Von der Stundung ausgenommen sind zum Schutz der Gläubiger Lohnforderungen und Alimentenansprüche. Diese sind weiterhin voraussetzungslos geschuldet.

Kontakt

Kathrin Moosmann, Rechtsanwältin Muri Partner Rechtsanwälte
Sangenstrasse 3
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