26. Jan 2026
Die Versorgungssicherheit mit Strom ist seit geraumer Zeit in aller Munde. Ob es zu einer Strommangellage oder einem Blackout kommt, können einzelne Unternehmen zwar nicht beeinflussen. Durch entsprechende Vorbereitung können die diesbezüglichen Folgen jedoch abgeschwächt werden. Was hierbei aus rechtlicher Sicht zu beachten ist, wird im Folgenden erläutert.
Eine Strommangellage liegt vor, wenn die uneingeschränkte und ununterbrochene Versorgung mit elektrischer Energie aus den Schweizer Stromnetzen während mehrerer Tage, Wochen oder sogar Monate für einen Grossteil der Endverbraucher nicht mehr sichergestellt werden kann. Es handelt sich dabei um eine schwere Mangellage nach Art. 2 des Landesversorgungsgesetzes (LVG). Das heisst, es droht eine erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Landesversorgung mit unmittelbar drohenden, grossen volkswirtschaftlichen Schäden oder erheblichen Störungen der wirtschaftlichen Landesversorgung. Gemäss der Bundesverfassung stellt der Bund dabei die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher und trifft vorsorgliche Massnahmen.
Die noch vorhandene Energie muss bestmöglich eingesetzt werden. Dem Bundesrat stehen für die Bewältigung einer schweren Strommangellage nach dem Landesversorgungsgesetz verschiedene wirtschaftliche Interventionsmassnahmen zur Verfügung. Solche Massnahmen sind unter anderem Sparappelle, Verwendungsbeschränkungen, die Sofortkontingentierung von Grossverbrauchern, die Kontingentierung, und die Netzabschaltungen. Ziel der Massnahmen ist es, Stromversorgung und Netzstabilität aufrechtzuerhalten. Für einige lebenswichtige Infrastrukturen und Dienstleistungen liegen Ausnahme- und Branchenregelungen vor: so etwa für den öffentlichen Verkehr und den Güterverkehr auf der Schiene, die Gesundheitsbranche, die Armee, Abwasserreinigungsanlagen, den Mobilfunk etc.
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat am 5. Dezember 2025 hierzu ein entsprechendes Faktenblatt erstellt. Die operative Umsetzung der Massnahmen gegen eine Strommmangellage erfolgt durch die Organisation für Stromversorgung in ausserordentlichen Lagen (OSTRAL) in Zusammenarbeit mit dem Bund und den Netzbetreibern. Sollten also Massnahmen notwendig werden, so werden diese schweizweit koordiniert, schrittweise eingeführt und über offizielle Kanäle kommuniziert. Zur Zeit sind darüber hinaus Gesetzgebungsprozesse im Gange, welche eine genauere Regelung der möglichen Massnahmen auf Verordnungsebene anstreben.
Die erwähnten Massnahmen sind in einer Kaskadenordnung vorgesehen. Zunächst appellieren Bund und Branche an freiwillige Sparbemühungen. Reicht dies nicht aus, können verbindliche Verbrauchseinschränkungen oder Verbote für bestimmte Anwendungen folgen. In einer weiteren Stufe kann es zur Kontingentierung kommen: Unternehmen mit hohem Stromverbrauch und dann übrige Verbraucher erhalten ein verbindliches Verbrauchslimit. Erst als letzte Massnahme sind zeitlich begrenzte, rollierende Netzabschaltungen vorgesehen. Ziel aller früheren Stufen ist es, solche Netzabschaltungen als ultima ratio möglichst zu vermeiden, da sie wirtschaftlich besonders einschneidend sind.
Im Ernstfall würde sich eine Kontingentierung in erster Linie an Grossverbraucher richten. Dabei handelt es sich um Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von mindestens 100 Megawattstunden. Dies sind in der Schweiz rund 38'000 Unternehmen, welche für fast die Hälfte des gesamten Stromverbrauchs verantwortlich sind. Im Rahmen von Sofortkontingentierungen sind diese Unternehmen vor den übrigen Verbrauchen von Massnahmen betroffen. Unternehmen oberhalb dieser Grenze würden im Ereignisfall von ihrem Verteilnetzbetreiber über das zulässige Kontingent informiert werden.
KMU sollten daher ihren jährlichen Stromverbrauch kennen und frühzeitig abklären, ob sie in diesen Bereich fallen. Ist dies der Fall, empfiehlt sich ein Massnahmeplan, wie ein Kontingent eingehalten werden kann – etwa durch Lastverschiebung, Produktionsanpassungen oder temporäre Stilllegung einzelner Anlagen.
Durch die Strommangellage und die angeordneten behördlichen Massnahmen können sich Folgeprobleme erheben. So etwa, wenn der Betrieb mangels Strom nicht mehr gewährleistet ist und z.B. Kühlketten unterbrochen oder Liefertermine nicht eingehalten werden. In Verträgen, allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Versicherungspolicen finden sich Regelungen zu höherer Gewalt oder behördlichen Massnahmen sowie deren Folgen. Eine gelegentliche Sichtung der entsprechenden Verträge sowie die allfällige Vornahme von Anpassungen können böse Überraschungen im Nachhinein verhindern.
Konkrete Hinweise auf eine drohende Strommangellage bestehen aktuell nicht. Durch eine frühzeitige Vorbereitung können die Folgen davon aber so gut wie möglich abgeschwächt werden.
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