12. Mai 2025
Nachdem der Referenzzins jeweils bis zuletzt auf 1.75 % erhöht wurde, teilte das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) nun Anfang März 2025 mit, dass der Referenzzins erstmals seit September 2023 wieder auf 1.5 % gesenkt wird.
Sofern der Mietzins auf dem Referenzzinssatz von 1.75 % abgeschlossen oder im Laufe des Mietverhältnisses hierauf erhöht wurde, können Mietende ein sogenanntes Herabsetzungsgesuch schriftlich an ihre Vermieterschaft übersenden. Hierin genügt der Verweis, dass die Nettomiete auf den nächsten Kündigungstermin (also nicht per sofort!) entsprechend dem neuen Referenzzinssatz zu reduzieren und eine Frist von 30 Tagen für eine Antwort respektive Bestätigung anzusetzen ist.
Sofern der aktuelle Mietzins auf 1.75 % basiert, kann effektiv eine Senkung von 2.91 % gefordert werden. Das bedeutet, dass ein Mietzins von 2'000 Franken um 58.20 Franken pro Monat reduziert wird.
Keinesfalls darf der Mietzins selbstständig und per sofort reduziert werden. Bei einem solchen Vorgehen besteht die Gefahr, dass die Vermieterschaft das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzuges kündigen könnte.
Reagiert die Vermieterschaft innert 30 Tagen nicht oder ablehnend auf das Gesuch, so muss innert weiterer 30 Tagen ein Gesuch an die zuständige Schlichtungsbehörde für Mietsachen gestellt werden.
Aber Achtung, nicht in jedem Fall erhalten Mietende dann tatsächlich eine Mietzinssenkung.
Wenn ein Gesuch von Mietenden bei der Vermieterschaft eingeht, so muss innert 30 Tagen das Gesuch geprüft und beantwortet werden. Nicht in jedem Fall sollte hier einfach pauschal die Zustimmung zum Herabsetzungsbegehren gegeben werden. Es besteht die Möglichkeit, bis zu 40 % der Teuerung auf die Mietenden abzuwälzen und zudem eine allgemeine Kostensteigerung abzuziehen. Mit diesen Ansprüchen der Vermietenden, die sich in den letzten Jahren erheblich erhöht haben, kann eine begehrte Senkung verrechnet werden, sodass es im Ergebnis zu keiner Reduktion kommt. Vor allem wenn der Mietvertrag schon älter ist und keine Anpassungen betreffend Teuerung/Kostensteigerung erfolgt sind, kann sogar eine mögliche Erhöhung des Mietzinses erfolgen.
Es empfiehlt sich hierzu die entsprechenden Onlinerechner zur Hilfe zu nehmen. Diese Berechnung sowie eine kurze Stellungnahme sollten an die Mietenden erfolgen.
Sollte bei der durchgeführten Berechnung eine Erhöhung des Mietzinses resultieren und Vermietende diese geltend machen wollen, müssen Sie zwingend das amtliche Formular (Mitteilung einer Miet-/Pachtzinserhöhung und/oder anderen einseitigen Vertragsänderungen bei Wohn- und Geschäftsräumen) verwenden. Wichtig ist auch, dass nicht vergessen wird die zweite Seite mit der Rechtsmittelbelehrung zu übersenden.
Sofern keine Einigung zustande kommt, kann jede Partei ein Schlichtungsgesuch bei der zuständigen Schlichtungsbehörde für Mietsachen einreichen. Es wird dann nach einem Vergleich gesucht oder auch streitwertunabhängig ein Entscheidvorschlag der Schlichtungsbehörde unterbreitet. Sollte man hiermit nicht einverstanden sein, so bleibt nur der Weg ans Gericht. Hierzu erhält die klagende Partei eine Klagebewilligung und hat ab Zustellung 30 Tage Zeit, Klage beim Bezirksgericht einzureichen.
In jedem Fall ist es ratsam Mietverträge von Zeit zu Zeit auf ihre Aktualität, insbesondere im Hinblick auf die Schwankungen des Referenzzinssatzes und der Teuerung, zu überprüfen.
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Kathrin Moosmann
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