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Neue gesetzliche Vorgaben für Unternehmen

24. Jan 2024

Im Jahr 2023 traten viele neue Gesetze in Kraft. Das kommende Jahr ist in der Schweiz v.a. geprägt durch die grosse AHV-Reform. Im Folgenden soll auf die für Unternehmen wichtigsten Punkte der Reform eingegangen und zu den aktuellen Regelungen zur grenzüberschreitenden Telearbeit sowie über das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz informiert werden.

AHV-Reform

Die grösste Neuerung stell die AHV-Reform dar. In dieser wird u.a. das Referenzalter (aktuell noch «ordentliches Rentenalter») bei Frauen und Männer einheitlich angesetzt auf 65 Jahre. Dies gilt für die AHV und die berufliche Vorsorge. Diese Erhöhung erfolgt schrittweise, jeweils um drei Monate pro Jahr und beginnt per 1. Januar 2025. Die Zusatzfinanzierung der AHV wird durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer getragen. Der Normalsatz wird um 0,4 % auf 8,1 % erhöht.

Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie nötigenfalls ihre Reglemente anpassen müssen, sofern beispielsweise enthalten ist, dass das Arbeitsverhältnis von Frauen mit Renteneintritt 64 Jahren beendet wird. Ebenso sollten die Arbeitnehmenden auf die Möglichkeiten des flexibleren Rentenbezugs hingewiesen werden: Die Rente kann neu vollständig oder teilweise zwischen 63 (Frauen der Übergangsgeneration der Jahrgänge 1961-1969 bereits ab 62) und 70 Jahren bezogen werden. Beim aktuellen Fachkräftemangel kann für ältere Arbeitnehmende so ein Anreiz geschaffen werden, auch über das Referenzalter hinaus zu arbeiten: Arbeitnehmende haben neu die Möglichkeit, auf das gesamte Erwerbseinkommen Beiträge zu leisten, um damit die Rente zu erhöhen und/oder allfällige Beitragslücken zu schliessen.

Aufgrund der Erhöhung des Mehrwertsteueransatzes müssen Unternehmen die Buchhaltungssoftware oder auch das Rechnungswesen per 1. Januar 2024 ebenfalls entsprechend anpassen.

Grenzüberschreitende Telearbeit (Homeoffice)

In vielen Unternehmen werden Arbeitnehmende mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz beschäftigt, denen es auch erlaubt ist, mittels Informationstechnologien von zuhause zu arbeiten (Homeoffice). EU- und EFTA-Staatsangehörige, die in einem EU- oder EFTA-Staat wohnen und in der Schweiz arbeiten, sind in der Schweiz sozialversichert. Dies galt bislang nur, wenn die Arbeit im ausländischen Homeoffice maximal 24.9% der Gesamtarbeitszeit ausmachte. Diese Regelung wurde covid-bedingt gelockert. Die Schweiz hat nun unter anderem mit Deutschland, Österreich, Frankreich und Liechtenstein (nicht: Italien) eine Vereinbarung unterzeichnet, welche die Homeofficearbeit hinsichtlich der Sozialversicherung weiterhin erleichtert und es nun ermöglicht, maximal 49.9% der Gesamtarbeitszeit im Homeoffice zu arbeiten und weiterhin in der Schweiz sozialversichert zu bleiben. Diese Vereinbarung trat per 1. Juli 2023 in Kraft.

Grenzgänger, Wochenaufenthalter und Kurzaufenthalter, die im Ausland wohnen, sind für ihr in der Schweiz erzieltes Erwerbseinkommen in der Schweiz quellensteuerpflichtig. Dazu muss die Arbeit aber physisch in der Schweiz ausgeübt werden. Die im Homeoffice im Ausland erzielten Einkünfte unterliegen daher nicht der schweizerischen Quellensteuer, sondern werden im Wohnsitzstaat besteuert. Die Schweiz und Frankreich haben sich auf ein Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen geeinigt. Damit ist per 1. Januar 2023 Homeoffice bis zu 40% der Gesamtarbeitszeit möglich, ohne dass sich die Besteuerung des Einkommens aus unselbständiger Tätigkeit ändern würde, die Schweiz also ihr Quellenbesteuerungsrecht auf dem gesamten Erwerbseinkommen verlieren würde.

Eine Sonderregelung sieht das Doppelbesteuerungsabkommen für Grenzgänger vor, die in Frankreich wohnen und für Arbeitgebende mit Sitz in den Kantonen Bern, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Solothurn, Jura, Neuenburg, Waadt oder Wallis arbeiten. Diese bezahlen keine Quellensteuer, sondern nur die Steuern in Frankreich. Dies gilt auch unter der neuen Regelung, solange das Homeoffice nicht mehr als 40% beträgt. Wird diese 40%-Grenze überschritten, gilt die Person nicht mehr als Grenzgänger, womit die vorgängig erläuterten allgemeinen Vorschriften des Doppelbesteuerungsabkommens gelten.

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) Deutschland

Ein kleiner Blick über die Grenze hinaus: Das LkSG aus Deutschland verpflichtet auch schweizerische Unternehmen, wenn diese selbst einen Sitz in Deutschland haben und per 1. Januar 2024 min. 1'000 Arbeitnehmende beschäftigen oder ein solches Unternehmen in Deutschland beliefern und damit selbst Teil der Lieferkette werden. Schweizer Lieferanten werden verpflichtet zu überwachen, dass u.a. keine Kinderarbeit, ausbeuterische Arbeitszeiten oder Chemikalien, die in Abwässer und Flüsse gelangen, eingesetzt werden. Deutsche Unternehmen stellen dies meist durch eine schriftliche Zusicherung der Schweizer Lieferanten sicher. Betroffene Unternehmen treffen diverse Pflichten. Unternehmen mit einem Sitz in Deutschland und min. 1'000 Arbeitnehmenden trifft zudem eine jährliche Berichtspflicht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten. Der Bericht muss spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahrs beim BAFA eingereicht und auf der Unternehmenswebseite veröffentlicht werden. Dort muss er für sieben Jahre verfügbar bleiben.

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