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Neue gesetzliche Vorgaben für Unternehmen in 2026

03. Dez 2025

Im kommenden Jahr 2026 treten einige neue Gesetzesbestimmungen in Kraft. Für Schweizer Unternehmen dürften insbesondere die neuen Bestimmungen im Kauf- und Werkvertragsrecht von grosser Bedeutung sein. Weitere Änderungen betreffen den Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen, die Einspeisevergütungen von erneuerbaren Energien sowie die Revision betreffend Berufslehre. Nachfolgend soll eine Übersicht der wichtigsten Gesetzesrevisionen gegeben werden, damit Unternehmen rechtzeitig reagieren können.

Neue Rügefrist im Bau- und Immobilienvertragsrecht

In der Schweiz treten per 1. Januar 2026 wichtige Änderungen im Bau- und Immobilienvertragsrecht in Kraft. Ziel der Gesetzesrevision ist es, die Rechtsstellung der Bauherrschaft und Immobilienerwerbenden bei Baumängeln zu stärken. Das neue Recht gilt für Verträge, die ab dem 1. Januar 2026 geschlossen werden.

Die wichtigste Gesetzesanpassung betrifft die Rügefrist für bauliche Mängel. Diese müssen künftig nicht mehr unverzüglich gerügt werden, um die Gewährleistungsrechte zu wahren, sondern innert einer Frist von 60 Tagen. Die Frist beginnt ab der Abnahme des Werks oder ab Entdeckung des Mangels (bei verdeckten Mängeln) zu laufen. Die 60-tägige Frist gilt sowohl bei Grundstückkaufverträgen als auch bei Werkverträgen über unbewegliche Werke. Die neue Rügefrist ist zwingend und kann nicht vertraglich gekürzt werden (Art. 219a Abs. 1 revOR, Art. 367 Abs. 1 bis revOR und Art. 370 Abs. 4 revOR). Für die Mängelansprüche gilt eine Mindestverjährungsfrist von fünf Jahren, die nicht zu Ungunsten der kaufenden Partei oder der Bestellenden verkürzt werden darf (Art. 219a Abs. 3 OR, Art. 371 Abs. 3 revOR).

Die Revision sieht ausserdem ein zwingendes Nachbesserungsrecht bei Grundstückkaufverträgen und Werkverträgen mit einer Baute vor (Art. 368 Abs. 2 bis revOR). Dieser Anspruch darf vertraglich nicht wegbedungen werden. Die Regelung gilt nicht nur für die Bauherrschaft, sondern auch für Erwerbende von Neubauten. Unter Neubauten fallen Bauwerke, die entweder noch zu erstellen oder weniger als zwei Jahre vor dem Verkauf neu errichtet worden sind (Art. 219a Abs. 2 revOR).

Ergänzend kommt es zu einer Änderung im Zivilgesetzbuch (ZGB), welche das Bauhandwerkerpfandrecht betrifft. Die Eigentümerschaft eines Grundstücks kann die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts abwenden, wenn er für die Forderung des Unternehmers samt Zins eine hinreichende Sicherheit leistet. Die Gesetzesanpassung stellt nun klar, dass der Verzugszins für eine Dauer von zehn Jahren sicherzustellen ist (Art. 839 Abs. 3 revZGB).

Neue Stromversorgungsverordnung

Im Jahr 2025 ist das neue Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung aus erneuerbaren Energien zusammen mit weiteren Verordnungen in Kraft getreten, welche die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien fördern und den Ausbau der inländischen Energieproduktion stärken sollen. Ergänzend dazu treten per 1. Januar 2026 die Neuerungen in der Energieverordnung (EnV) und in der Stromversorgungsverordnung (StromVV) in Kraft. Diese sehen vor, dass sich der Preis für das Einspeisen von Strom aus erneuerbaren Energien ins nationale Netz an den Marktpreisen orientiert. Die Abrechnung erfolgt neu quartalsweise und nicht mehr jährlich. Damit sollen Stromproduzierende vor kurzfristigen Preisschwankungen geschützt werden. Für kleinere und mittlere Photovoltaikanlagen (bis 150 kW) sind neu Mindestvergütungen vorgesehen, um die tiefen Marktpreise auszugleichen. Ausserdem können sich Produzierende, Endverbrauchende und Speicherbetreibende neu zu einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft (LEG) zusammenschliessen. Dies ermöglicht den Verkauf von privat produziertem Solarstrom innerhalb eines Quartiers oder Gemeinde zu attraktiven Konditionen.

Schutz vor ungerechtfertigter Betreibung

Per 1. Januar 2026 tritt eine punktuelle Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) in Kraft treten. Die Gesetzesanpassung soll bei ungerechtfertigten Betreibungen erleichtern zu verhindern, dass Dritte von solchen Betreibungen erfahren. Gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG kann die zahlungspflichtige Person bei einer Betreibung Rechtsvorschlag erheben und nach Ablauf einer dreimonatigen Frist seit Zustellung des Zahlungsbefehls beantragen, dass die Ämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis geben. Künftig kann das Gesuch um Nichtbekanntgabe während der gesamten Dauer des Einsichtsrechts Dritter eingereicht werden, das heisst während fünf Jahren seit Abschluss des Betreibungsverfahrens. Dafür muss die betriebene Person lediglich nachweisen, dass die Gläubigerpartei mit ihrem Anliegen endgültig gescheitert ist, damit die Betreibung nicht mehr bekannt gegeben werden darf.

Revision der technischen Berufslehren

Das Projekt «FUTUREMEM» umfasst die Revision von acht technischen Berufen in der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie (MEM). Nach der Freigabe der neuen Bildungsverordnungen und Bildungspläne durch Bund, Kantonen und Trägerschaft im Frühjahr 2025 starten die überarbeiteten Berufslehren ab August 2026. Unternehmen müssen darauf achten, dass die Lehrverträge entsprechend angepasst respektive ausgestaltet werden. Die neuen Bildungspläne sind mit den innerbetrieblichen Bildungskonzept abzugleichen und anzupassen, sodass Inhalte entsprechend den neuen Vorgaben in der Praxis gelehrt werden. Es werden ab Januar 2026 zudem ganztägige Ausbildungskurse für Berufsbildende in der ganzen Schweiz angeboten, um die neuen Vorgaben zu verinnerlichen.

Dieser Beitrag erschien im Swissmechanic Journal, Ausgabe 06/2025.

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