11. Sep 2026
Das regulatorische Umfeld in der Schweiz betreffend Verpackungen passt sich demnächst gleich in zweierlei Hinsicht an. Die bisher geltende Getränkeverpackungen wird per Anfang 2027 durch eine neue Verpackungsverordnung (VerpV) abgelöst, welche für sämtliche Verpackungen – nicht mehr nur für Getränke - gilt. Ebenso ist per 12. August 2026 die EU-Verpackungsverordnung PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation, EU-Verordnung 2025/40) in Kraft getreten.
Die Verordnung setzt verbindliche Reduktionsziele für gewisse Verpackungsmaterialien, macht Vorgaben zur Rezyklierbarkeit, zum Rezyklatanteil und zur Kennzeichnung von Verpackungen. Es werden Anforderungen für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen (Herstellung, Verwendung, Rezyklierung) in Bezug auf die Nachhaltigkeit und die Kennzeichnung eingeführt.
Die Schweiz ist nicht Mitglied der Europäischen Union und die Regelungen der EU über Verpackungen sind nicht einfach so auf Schweizer Unternehmen anwendbar. Für rein schweizerische Sachverhalte ist die EU-Verpackungsverordnung somit grundsätzlich nicht zu beachten. Sobald jedoch entlang der Verpackungskette Berührungspunkte mit einem EU-Markt bestehen, wird die EU-Verpackungsverordnung anwendbar (dies unabhängig z.B. vom Unternehmenssitz oder dem geplanten Verkaufsort der Produkte).
Die EU-Verpackungsverordnung gilt für alle Verpackungen und Verpackungsabfälle, unabhängig von dem verwendeten Material und dem Zielsektor (Vertrieb, Verwaltung, Dienstleistungsbereich, Haushalte etc.). Sofern ein Akteur innerhalb der Wertschöpfungskette Anknüpfungspunkte zur EU hat, ist die Verordnung anwendbar.
So können von der EU-Verpackungsverordnung betroffen sein der «Erzeuger» (jede Person, die eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt herstellt), der «Lieferant» (jede Person, die eine Verpackung an eine Erzeuger liefert), der «Importeur» (jede Person, welche Verpackungen von ausserhalb des Uniongebiets in die EU bringt), der «Vertreiber» (jede Person, welche ohne Importeur oder Erzeuger zu sein, Verpackungen auf dem Markt bereitstellt), der «Endvertreiber» (jede Person, welche die verpackten Produkte an den Endverbraucher verkauft oder liefert).
Eine Ausnahme bezüglich einzelner Vorschriften besteht lediglich für Kleinunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitenden sowie einem Umsatz von unter EUR 2 Mio. pro Jahr.
Die EU-Verpackungsverordnung tritt schrittweise in Kraft, wobei insbesondere für die späteren Anwendungsfelder der Inhalt noch nicht gänzlich konkretisiert ist bzw. weitere Vorgaben erwartet werden. Der Anwendungsbereich der EU-Verpackungsverordnung hat am 12. August 2026 begonnen.
Ab dem 12. August 2026 muss sichergestellt werden, dass Verpackungen von Lebensmitteln die in der Verordnung enthaltenen Grenzwerte für PFAS- bzw. Schwermetall-Stoffe in Verpackungen nicht überschritten werden.
Unternehmen müssen zudem für jede Verpackungsart eine interne Dokumentation führen, welche Informationen zu Verpackungsdimensionen, technischen Zeichnungen, verwendeten Materialien, Verpackungsstandards und allfälligen Prüfungsergebnissen beinhält.
Unternehmen müssen zudem für jede Verpackungsart eine Konformitätserklärung (Declaration of Conformity) erstellen und z.B. in Ihrem Vertriebsnetzwerk an Distributoren weitergeben. Die Konformitätserklärung weist nach, dass die Verpackung den Anforderungen an die Verordnung entspricht.
Gemäss den neuen Regeln zur Extended Producer Responsibility, EPR, müssen Hersteller von Produkten sich in jedem Mitgliedsland der EU registrieren, in welchem die Verpackung voraussichtlich zu Abfall wird, und dort gewisse Angaben (Menge, Art der Verpackung etc.) anmelden. Gesetzgeberische Aktivitäten sind hier noch in Kraft und es ist nicht absehbar, inwiefern genau dies umgesetzt wird.
Verschiedene Bestimmungen der EU-Verpackungsverordnung werden erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten. Generell müssen Verpackungen recyclingfähig sein und es wird ein Mindestanteil an recyclingfähigem Material pro Verpackung definiert. Sodann treten folgende Regelungen (nicht abschliessend) nach 2026 in Kraft:
Je nach Recyclingqualität (prozentualer Anteil, der recyclet werden kann) werden die Verpackungen in vier Leistungsstufen eingeteilt: A (95% recyclebar), B (80%), C (70%) und D (<70%). Ab 2030 müssen die Verpackungen die Leistungsstufen A, B oder C erreichen, ab 2038 dürfen voraussichtlich nur noch Verpackungen der Leistungsstufen A und B verwendet werden.
Voraussichtlich ab 2028 müssen Verpackungen Angaben zur Marterialzusammensetzung sowie zur Abfalltrennung erhalten, die leicht verständlich und gut sichtbar – allenfalls mit Piktogrammen – angebracht sind. Ab 2029 müssen wiederverwendbare Verpackungen mit einer darüber informierenden Kennzeichnung versehen sein.
Bei Verstössen gegen die EU-Verpackungsverordnung drohen unter anderem Bussen und Verweigerungen des Marktzuganges. Es lohnt sich also auch für Schweizer Unternehmen, frühzeitig die eigenen Verpackungen auf die Konformität mit der Verpackungsverordnung zu überprüfen.
Am 1. Januar 2027 tritt zudem die neue Schweizer Verpackungsverordnung (VerpV) in Kraft, die erstmals einen umfassenden regulatorischen Rahmen für Verpackungen schafft. Sie verfolgt ähnliche Ziele wie die PPWR, etwa die Förderung recyclingfähiger Verpackungen und die Reduktion unnötigen Verpackungsmaterials, bleibt aber insgesamt pragmatischer. Dies hilft insbesondere binnenorientierten Firmen und ist auch deshalb sachgerecht, weil die Schweiz bereits über gut ausgebaute Sammel- und Recyclingsysteme verfügt, die hohe Recyclingquoten erreichen.
Weitere Infos zur EU-Verpackungsverordnung: https://www.handelskammer-d-ch.ch/de/articles/neue-eu-regeln-fuer-verpackungen-mit-der-ppwr-was-schweizer-unternehmen-wissen-muessen
Weitere Infos zur Verpackungsverordnung der Schweiz: https://www.admin.ch/de/newnsb/eE-NjVjEsGK1BJKzk1ITa
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