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Der Schutz von Innovationen

08. Nov 2023

Im Jahr 2022 wurde die Schweiz zum 13. Mal in Folge zum innovativsten Land der Welt gekürt. Innovatives Unternehmertum bildet einen wichtigen Pfeiler des hiesigen Wohlstandes – sowohl für die Schweiz als Ganzes, wie auch für das einzelne Unternehmen. Dies kann jedoch nur so bleiben, wenn Innovationen auch effektiv geschützt werden. Die wichtigsten Schutzrechte hierzu sind der Patentschutz, der Markenschutz, der Designschutz sowie das Urheberrecht.

Der Patentschutz gewährleistet den Schutz von gewerblich anwendbaren Erfindungen im Bereich der Technik. So kann zum Beispiel ein neues Verfahren zur Herstellung von Druckerpatronenflüssigkeit patentiert werden. Mit dem Markenschutz werden Zeichen geschützt, welche geeignet sind Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Wörter, Bilder, Formen, oder Ähnliches handelt. So kann zum Beispiel ein Maskottchen geschützt werden, dass eine Produktlinie kennzeichnet. Als Design geschützt werden alle Erzeugnisse, welche sich durch ihre Form oder äussere Gestaltung charakterisieren, sofern diese eine Eigenart aufweisen und neu sind. Das Aussehen einer Vase fällt beispielsweise darunter. Urheberrechtlich geschützt sind geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst mit individuellem Charakter – also etwa der Inhalt eines Romanes.

Wie schütze ich mein geistiges Eigentum? Marken und Designs werden geschützt, in dem sie ins Register des Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) eingetragen werden. Eine Erfindung erhält ihren Schutz mit Erteilung des Patents. Das Urheberrecht hingegen entsteht ohne Weiteres mit der Erstellung des geschützten Werkes. Zu beachten ist, dass die Schutzrechte nach einer gewissen Zeit ablaufen und verlängert werden müssen. Die Schutzrechte gelten zudem in der Regel nur für den Schweizer Rechtsraum. Im Rahmen von internationalen Abkommen können sie aber relativ einfach ausgeweitet werden, so dass Unternehmen von einem internationalen Schutz profitieren.

Für Arbeitgeber ist zu beachten, dass durch Arbeitnehmende gemachte Erfindungen oder Designs nicht automatisch ihm zustehen. Gehörte die Schaffung der Erfindung nicht zum vertraglich vereinbarten Arbeitsumfang, so braucht es hierfür einer besonderen Vereinbarung. Es empfiehlt sich, eine solche in den Arbeitsvertrag aufzunehmen.

Wird ein Schutzrecht verletzt, kann man sich auf verschiedene Arten dagegen wehren. Im Vordergrund steht dabei die Klage auf Unterlassung verbunden mit Schadenersatz. Die Verletzung von Schutzrechten kann auch strafrechtlich verfolgt werden.

Aber: Ohne vorgängigen Schutz lassen sich Innovationen nur schwer bewahren. Es empfiehlt sich deshalb, frühzeitig über eine Schutzstrategie nachzudenken und diese – gegebenenfalls unter Mithilfe eines Rechts- oder Patentanwaltes – umzusetzen.

Gian-Andrea Schmid

Kontakt

Gian-Andrea Schmid, Rechtsanwalt
Muri Partner Rechtsanwälte AG

Sangenstrasse 3
8570 Weinfelden
+41 (0) 71 622 00 22
gian-andrea.schmid@muri-anwaelte.ch
www.muri-anwaelte.ch

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